§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale
oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten
eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der
Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.
(2) Manuelle Handhabung im
Sinne dieser Verordnung ist jedes Befördern oder Abstützen einer
Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen,
Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.
§ 2 Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat unter
Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen
zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische
Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten,
die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit,
insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.
(2) Können diese manuellen
Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber
bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes
die Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung
des Anhangs zu beurteilen.
Aufgrund der Beurteilung hat
der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, damit eine Gefährdung
von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten möglichst gering
gehalten wird.
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§ 4 Unterweisung
Bei der Unterweisung nach
§ 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere
den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben
zu machen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und
über die Gefahren, denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachgemäßer
Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.
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Übersicht:
Lastenhandhabung
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