§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
für die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale
oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Beschäftigten
eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der
Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.
(2) Manuelle Handhabung im
Sinne dieser Verordnung ist jedes Befördern oder Abstützen einer
Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen,
Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.
(3) Die Verordnung gilt nicht
in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen
(4) Das Bundeskanzleramt,
das Bundesministerium des Inneren, das Bundesministerium für
Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium
der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig
sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeiten
und Sozialordnung und, soweit nicht das Bundesministerium des
Inneren selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Inneren bestimmen, dass für bestimmte Tätigkeiten
in öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr,
der Polizei, die in Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, den
Zoll oder den Nachrichtendiensten, Vorschriften dieser Forderung
ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche
Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem
Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit unter Gesundheitsschutzes
der Beschäftigten nach dieser Forderung auf andere Weise
gewährleistet werden.
§ 2 Maßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat unter
Zugrundelegung des Anhangs geeignete organisatorische Maßnahmen
zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische
Ausrüstungen, einzusetzen, um manuelle Handhabungen von Lasten,
die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit,
insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden.
(2) Können diese manuellen
Handhabungen von Lasten nicht vermieden werden, hat der Arbeitgeber
bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes
die Arbeitsbedingungen insbesondere unter Zugrundelegung
des Anhangs zu beurteilen. Aufgrund
der Beurteilung hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen,
damit eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
möglichst gering gehalten wird.
§ 3 Übertragung
von Aufgaben
Bei der Übertragung von
Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die
Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit
und Gesundheit führen, hat der Arbeitgeber die körperliche
Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben
zu berücksichtigen.
§ 4 Unterweisung
Bei der Unterweisung nach
§ 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere
den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben
zu machen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und
über die Gefahren, denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachgemäßer
Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.
Anhang
zu 