Erster
Abschnitt
§
1 Grundsatz
Der Arbeitgeber
hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Betriebsärzte und Fachkräfte
für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz
und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht
werden, dass
- die
dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Vorschriften
den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt
werden,
- gesicherte
arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur
Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht
werden können,
- die
dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden Maßnahmen
einen möglichst hohen Wirkungsgrad erreichen.
Zweiter
Abschnitt. Betriebsärzte
§ 2
Bestellung von Betriebsärzten
(1) Der
Arbeitgeber hat Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen
die in § 3 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich
ist im Hinblick auf
-
die
Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen
Unfall- und Gesundheitsgefahren,
-
die
Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung
der Arbeitnehmerschaft und
-
die
Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl
und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen.
(2) Der
Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, das die von ihm bestellten Betriebsärzte
ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen; insbesondere ist er verpflichtet, ihnen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal
sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu
stellen. Er hat sie über den Einsatz von Personen zu unterrichten,
die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm
zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der
Arbeitgeber hat den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen
Belange zu ermöglichen. Ist der Betriebsarzt als Arbeitnehmer
eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung
der Arbeitsvergütung von der Arbeit freizustellen. Die Kosten
der Fortbildung trägt der Arbeitgeber. Ist der Betriebsarzt nicht
als Arbeitnehmer eingestellt, so ist er für die Zeit der Fortbildung
von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben freizustellen.
§ 3
Aufgaben der Betriebsärzte
(1) Die
Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz
und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes
zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1.
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
-
der
Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und
von sozialen und sanitären Einrichtungen,
-
der
Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung
von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
-
der
Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
-
arbeitsphysiologischen,
arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen
Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit
und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze,
des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
-
der
Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
-
Fragen
des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung
Behinderter in den Arbeitsprozess,
-
der
Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen
und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse
zu erfassen und auszuwerten,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
beobachten und im Zusammenhang damit
-
die
Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte
Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz
und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen,
Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und
auf deren Durchführung hinzuwirken,
-
auf
die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
-
Ursachen
von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse
zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen
zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, das sich alle im Betrieb Beschäftigten den
Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend
verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen
und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei
der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und
des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
(2) Die
Betriebsärzte haben auf Wunsch des Arbeitnehmers diesem das Ergebnis
arbeitsmedizinischer Untersuchungen mitzuteilen; § 8 Abs. 1 Satz
3 bleibt unberührt.
(3) Zu
den Aufgaben der Betriebsärzte gehört es nicht, Krankmeldungen
der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
§ 4
Anforderungen an Betriebsärzte
Der Arbeitgeber
darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt
sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung
der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische
Fachkunde verfügen.
Dritter
Abschnitt. Fachkräfte für Arbeitssicherheit
§ 5
Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit
(1) Der
Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure,
-techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und ihnen die in
§ 6 genannten Aufgaben zu übertragen, soweit dies erforderlich
ist im Hinblick auf
-
die
Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen
Unfall- und Gesundheitsgefahren,
-
die
Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung
der Arbeitnehmerschaft,
-
die
Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl
und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen,
-
die
Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 des Arbeitsschutzgesetzes verantwortlichen
Personen in Fragen des Arbeitsschutzes.
(2) Der
Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, das die von ihm bestellten Fachkräfte
für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen. Er hat sie bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; insbesondere ist er
verpflichtet, ihnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte
und Mittel zur Verfügung zu stellen. Er hat sie über den Einsatz
von Personen zu unterrichten, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag
beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.
(3) Der
Arbeitgeber hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung
der betrieblichen Belange zu ermöglichen. Ist die Fachkraft für
Arbeitssicherheit als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für
die Zeit der Fortbildung unter Fortentrichtung der Arbeitsvergütung
von der Arbeit freizustellen. Die Kosten der Fortbildung trägt
der Arbeitgeber. Ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht
als Arbeitnehmer eingestellt, so ist sie für die Zeit der Fortbildung
von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen.
§ 6
Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die Fachkräfte
für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim
Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der
Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung
der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1.
den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung
verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
-
der
Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und
von sozialen und sanitären Einrichtungen,
-
der
Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung
von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
-
der
Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
-
der
Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung
und in sonstigen Fragen der Ergonomie,
-
der
Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
2.
die
Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere
vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer
Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu
beobachten und im Zusammenhang damit
-
die
Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte
Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz
und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen,
Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und
auf deren Durchführung hinzuwirken,
-
auf
die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
-
Ursachen
von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse
zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen
zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,
4.
darauf hinzuwirken, das sich alle im Betrieb Beschäftigten den
Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend
verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren,
denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen
und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei
der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.
§
7 Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(1) Der
Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen
bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur
muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen
und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche
sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker
oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen
Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
(2) Die
zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, das an Stelle
eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung
der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse
verfügt.
Vierter
Abschnitt. Gemeinsame Vorschriften
§ 8
Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde
(1) Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung ihrer
arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei.
Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben
nicht benachteiligt werden. Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen
Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht
zu beachten.
(2) Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder, wenn für einen Betrieb
mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt
sind, der leitende Betriebsarzt und die leitende Fachkraft für
Arbeitssicherheit, unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs.
(3) Können
sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über
eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische
Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht verständigen, so können
sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser
eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für
einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt
oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht
diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber
oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen
Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich
mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift.
§ 9
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(1) Die
Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
(2) Die
Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den
Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes
und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt
eines Vorschlages mitzuteilen, den sie nach § 8 Abs. 3 dem Arbeitgeber
machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten
des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
(3) Die
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung
des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt,
wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen;
im übrigen gilt § 87 in Verbindung mit § 76 des Betriebsverfassungsgesetzes.
Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen
Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit
oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.
§ 10
Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Die Betriebsärzte
und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten. Dazu gehört es insbesondere,
gemeinsame Betriebsbegehungen vorzunehmen. Die Betriebsärzte und
die Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten
der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes
beauftragten Personen zusammen.
§ 11
Arbeitsschutzausschuss
Soweit
in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,
hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten
einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der
Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser
Ausschuss setzt sich zusammen aus:
dem Arbeitgeber
oder einem von ihm Beauftragten,
zwei vom
Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
Betriebsärzten,
Fachkräften
für Arbeitssicherheit und
Sicherheitsbeauftragten
nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuss
hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal
vierteljährlich zusammen.
§ 12
Behördliche Anordnungen
(1) Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen
der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den
die gesetzlichen Pflichten näher bestimmenden Rechtsverordnungen
und Unfallverhütungsvorschriften ergebenden Pflichten, insbesondere
hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften
für Arbeitssicherheit, zu treffen hat.
(2) Die
zuständige Behörde hat, bevor sie eine Anordnung trifft,
-
den
Arbeitgeber und den Betriebsrat zu hören und mit ihnen zu
erörtern, welche Maßnahmen angebracht erscheinen und
-
dem
zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gelegenheit
zu geben, an der Erörterung mit dem Arbeitgeber teilzunehmen
und zu der von der Behörde in Aussicht genommenen Anordnung
Stellung zu nehmen.
(3) Die
zuständige Behörde hat dem Arbeitgeber zur Ausführung der Anordnung
eine angemessene Frist zu setzen.
(4) Die
zuständige Behörde hat den Betriebsrat über eine gegenüber dem
Arbeitgeber getroffene Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 13
Auskunfts- und Besichtigungsrechte
(1) Der
Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die
zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(2) Die
Beauftragten der zuständigen Behörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten
während der üblichen Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und
zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten
in einer Wohnung befinden, dürfen sie nur zur Verhütung von dringenden
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und
besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 14
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen
der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden
Pflichten zu treffen hat. Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
ermächtigt sind, die gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften
näher zu bestimmen, macht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
von der Ermächtigung erst Gebrauch, nachdem innerhalb einer von
ihm gesetzten angemessenen Frist der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift nicht erlassen hat
oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift nicht
ändert.
(2) Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung
des Bundesrates durch Rechtsverordnung
-
feststellen,
das für bestimmte Betriebsarten unter Berücksichtigung der
in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten
Umstände die in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben ganz oder
zum Teil nicht erfüllt zu werden brauchen,
-
bestimmen,
das die in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben in bestimmten
Betriebsarten nicht oder nur zu einem Teil erfüllt zu werden
brauchen, soweit dies unvermeidbar ist, weil nicht genügend
Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung
stehen.
§ 15
Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und den auf
Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 16
Öffentliche Verwaltung
In Verwaltungen
und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer
und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.
§ 17
Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses
Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigt
werden.
(2) Soweit
im Bereich der Seeschifffahrt die Vorschriften der Verordnung
über die Seediensttauglichkeit und der Verordnung über die Krankenfürsorge
auf Kauffahrteischiffen gleichwertige Regelungen enthalten, gelten
diese Regelungen für die beschäftigten Kapitäne, Besatzungsmitglieder
und sonstige an Bord tätigen Personen deutscher Seeschiffe. Soweit
dieses Gesetz auf die Seeschifffahrt nicht anwendbar ist, wird
das Nähere durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Soweit
das Bergrecht diesem Gesetz gleichwertige Regelungen enthält,
gelten diese Regelungen. Im übrigen gilt dieses Gesetz.
§ 18
Ausnahmen
Die zuständige
Behörde kann dem Arbeitgeber gestatten, auch solche Betriebsärzte
und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, die noch nicht
über die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 4 oder § 7 verfügen,
wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, in einer festzulegenden
Frist den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit
entsprechend fortbilden zu lassen.
§ 19
Überbetriebliche Dienste
Die Verpflichtung
des Arbeitgebers, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
zu bestellen, kann auch dadurch erfüllt werden, dass der Arbeitgeber
einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften
für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 oder
§ 6 verpflichtet.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
-
einer
vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 1 zuwiderhandelt,
-
entgegen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erteilt oder
-
entgegen
§ 13 Abs. 2 Satz 1 eine Besichtigung nicht duldet.
(2) Eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße
bis zu 50000 Deutsche Mark, eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz
1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Deutsche Mark geahndet
werden.
§ 21
Änderung der Reichsversicherungsordnung
(nicht
abgedruckt)
§ 22
Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
§ 23
Inkrafttreten
(nicht
abgedruckt)
zu 