Dieses Gesetz dient der Umsetzung
folgender EG-Richtlinien:
Richtlinie
89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) und
- Richtlinie
91/383/EWG des Rates vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von
Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis
(ABl. EG Nr. L 206 S. 19)
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient dazu,
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit
durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.
Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten.
Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen
und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit
dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.
(3) Pflichten, die die Arbeitgeber
zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben
unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte
der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen
als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.
(4) Bei öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder
Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen
Recht.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes
im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich
Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne
dieses Gesetzes sind:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsbildung
Beschäftigten,
- arbeitnehmerähnliche Personen
im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- Beamtinnen und Beamte,
- Richterinnen und Richter,
- Soldatinnen und Soldaten,
- die in Werkstätten für
Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses
Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige
Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften
im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes
in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne
dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes
die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden,
Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der
Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes
und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.
Zweiter Abschnitt.
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung
der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit
zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten
anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung
der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
- für eine geeignete Organisation
zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
- Vorkehrungen zu treffen,
dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten
und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet
werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen
können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach
diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen
des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
- Die Arbeit ist so zu gestalten,
dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden
und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
- Gefahren sind an ihrer
Quelle zu bekämpfen;
- bei den Maßnahmen sind
der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige
gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
- Maßnahmen sind mit dem
Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,
soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz
sachgerecht zu verknüpfen;
- individuelle Schutzmaßnahmen
sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
- spezielle Gefahren für
besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
- den Beschäftigten sind
geeignete Anweisungen zu erteilen;
- mittelbar oder unmittelbar
geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig,
wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch
eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen
Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die
Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei
gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines
Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3)
Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und die
Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische
und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl
und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen,
Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits-
und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und
deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation
und Unterweisung der Beschäftigten.
§
6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muss über
die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich
sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend,
wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten.
Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt
ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger
Beschäftigten; die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen
gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen.
Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3
sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit von nicht mehr als zehn Stunden mit 0,25, nicht mehr
als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
zu berücksichtigen*.
(2) Unfälle in seinem Betrieb,
bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass
er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits-
oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
§ 7 Übertragung
von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben
auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten
zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung
zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
§ 8 Zusammenarbeit
mehrerer Arbeitgeber
(1) Werden Beschäftigte mehrerer
Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber
verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen
zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber
je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und
ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren
für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten
und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.
(2) Der Arbeitgeber muss sich
je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten
anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich
der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer
Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.
§ 9 Besondere
Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen
zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen
Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten
haben.
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen
zu treffen, dass alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen
Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig
über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen
unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die
eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen
die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige
Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der
Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen,
es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete
Maßnahmen getroffen.
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen
zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher
Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze
in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine
Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an,
darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.
Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren
für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des
Soldatengesetzes bleiben unberührt.
§ 10 Erste Hilfe
und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend
der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der
Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich
sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu
tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen
Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den
Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der
Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen
Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung
und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung
und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen
in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und
zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung
hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende
Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die
in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn
er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung
verfügt.
§ 11 Arbeitsmedizinische
Vorsorge
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten
auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften
zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit
und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen
zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden
zu rechnen.
§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die
Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens
auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten
ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung,
bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel
oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten
erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung
angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung
trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher.
Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation
und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen
werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des
Verleihers bleiben unberührt.
§ 13 Verantwortliche
Personen
(1) Verantwortlich für die
Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind
neben dem Arbeitgeber
- sein gesetzlicher Vertreter,
- das vertretungsberechtigte
Organ einer juristischen Person,
- der vertretungsberechtigte
Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
- Personen, die mit der Leitung
eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im
Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
- sonstige nach Absatz 2
oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift beauftragte Personen
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige
und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende
Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
§ 14 Unterrichtung
und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(1) Die Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei
Veränderungen in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein können,
sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser
Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(2) Soweit in Betrieben des
öffentlichen Dienstes keine Vertretung der Beschäftigten besteht,
hat der Arbeitgeber die Beschäftigten zu allen Maßnahmen zu hören,
die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
haben können.
Dritter Abschnitt.
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15 Pflichten
der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind
verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung
und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die
Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen
zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der
Arbeit betroffen sind.
(2) Im Rahmen des Absatzes
1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge,
Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie
Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche
Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
§ 16 Besondere
Unterstützungspflichten
(1) Die Beschäftigten haben
dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen
festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit
und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten
Defekt unverzüglich zu melden.
(2) Die Beschäftigten haben
gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit
den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten
und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu
erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen
die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit
und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft
für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten
nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.
§ 17 Rechte
der Beschäftigten
(1) Die Beschäftigten sind
berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen
und Beamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamtengesetzes
anzuwenden. § 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes
Landesrecht bleiben unberührt.
(2) Sind Beschäftigte auf
Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber
getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen,
um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu
gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden
von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige
Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile
entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften
sowie die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes
über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.
Vierter Abschnitt.
Verordnungsermächtigungen
§ 18 Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzuschreiben, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die sonstigen
verantwortlichen Personen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten
zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, die sich aus
diesem Gesetz ergeben, zu erfüllen. In diesen Rechtsverordnungen
kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Vorschriften des Gesetzes
zum Schutz anderer als in § 2 Abs. 2 genannter Personen
anzuwenden sind.
(2) Durch Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 kann insbesondere bestimmt werden,
- dass und wie zur Abwehr
bestimmter Gefahren Dauer oder Lage der Beschäftigung oder die
Zahl der Beschäftigten begrenzt werden muss,
- dass der Einsatz bestimmter
Arbeitsmittel oder -verfahren mit besonderen Gefahren für die
Beschäftigten verboten ist oder der zuständigen Behörde angezeigt
oder von ihr erlaubt sein muss oder besonders gefährdete Personen
dabei nicht beschäftigt werden dürfen,
- dass bestimmte, besonders
gefährliche Betriebsanlagen einschließlich der Arbeits- und
Fertigungsverfahren vor Inbetriebnahme, in regelmäßigen Abständen
oder auf behördliche Anordnung fachkundig geprüft werden müssen,
- dass Beschäftigte, bevor
sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen
oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen
sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten
hat.
§ 19 Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
Rechtsverordnungen nach § 18
können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von
Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich
ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in
§ 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.
§ 20 Regelungen
für den öffentlichen Dienst
(1) Für die Beamten der Länder,
Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit
die nach § 18 erlassenen Rechtsverordnungen gelten.
(2) Für bestimmte Tätigkeiten
im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere bei der Bundeswehr,
der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten, dem Zoll
oder den Nachrichtendiensten, können das Bundeskanzleramt, das
Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Verkehr,
das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium
der Finanzen, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden
sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und, soweit
nicht das Bundesministerium des Innern selbst ermächtigt ist,
im Einvernehmen mit diesem Ministerium erlassen. In den Rechtsverordnungen
ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz
bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes
auf andere Weise gewährleistet werden. Für Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst der Länder, Gemeinden und sonstigen landesunmittelbaren
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
können den Sätzen 1 und 3 entsprechende Regelungen durch Landesrecht
getroffen werden.
Fünfter Abschnitt.
Schlussvorschriften
§ 21 Zuständige
Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
(1) Die Überwachung des Arbeitsschutzes
nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die zuständigen Behörden
haben die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber
bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten.
(2) Die Aufgaben und Befugnisse
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich, soweit
nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs.
Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem
Sozialgesetzbuch im Rahmen ihres Präventionsauftrags auch Aufgaben
zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
wahrnehmen, werden sie ausschließlich im Rahmen ihrer autonomen
Befugnisse tätig.
(3) Die zuständigen Landesbehörden
und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wirken bei
der Überwachung eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch.
Sie unterrichten sich gegenseitig über durchgeführte Betriebsbesichtigungen
und deren wesentliche Ergebnisse.
(4) Die für den Arbeitsschutz
zuständige oberste Landesbehörde kann mit Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung vereinbaren, dass diese in näher zu bestimmenden
Tätigkeitsbereichen die Einhaltung dieses Gesetzes, bestimmter
Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen überwachen. In der Vereinbarung
sind Art und Umfang der Überwachung sowie die Zusammenarbeit mit
den staatlichen Arbeitsschutzbehörden festzulegen.
(5) Soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde für die Durchführung
dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen
in den Betrieben und Verwaltungen des Bundes die Zentralstelle
für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Innern. Im Auftrag
der Zentralstelle handelt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, die insoweit
der Aufsicht des Bundesministeriums des Innern unterliegt. Im
öffentlichen Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr führen die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung
des Bundesministeriums für Verkehr und die Eisenbahn-Unfallkasse,
soweit diese Träger der Unfallversicherung ist, dieses Gesetz
durch. Für Betriebe und Verwaltungen in den Geschäftsbereichen
des Bundesministeriums der Verteidigung und des Auswärtigen Amtes
hinsichtlich seiner Auslandsvertretungen und für die Nachrichtendienste
des Bundes führen das jeweilige Bundesministerium oder das Bundeskanzleramt,
soweit sie jeweils zuständig sind, oder die von ihnen jeweils
bestimmte Stelle dieses Gesetz durch. Im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Post und Telekommunikation führt die Unfallkasse
Post und Telekom dieses Gesetz durch. Die Sätze 1 bis 4 gelten
auch für Betriebe und Verwaltungen, die zur Bundesverwaltung gehören,
für die aber eine Berufsgenossenschaft Träger der Unfallversicherung
ist. Die zuständigen Bundesministerien können mit den Berufsgenossenschaften
für diese Betriebe und Verwaltungen vereinbaren, dass das Gesetz
von den Berufsgenossenschaften durchgeführt wird; Aufwendungen
werden nicht erstattet.
§ 22 Befugnisse
der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde
kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die
zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte
und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen. Die
auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen
oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung
oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.
(2) Die mit der Überwachung
beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Arbeitszeiten
Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume zu betreten, zu
besichtigen und zu prüfen sowie in die geschäftlichen Unterlagen
der auskunftspflichtigen Person Einsicht zu nehmen, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Außerdem sind sie
befugt, Betriebsanlagen, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen
zu prüfen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe zu untersuchen,
Messungen vorzunehmen und insbesondere arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
festzustellen und zu untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall,
eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen
ist. Sie sind berechtigt, die Begleitung durch den Arbeitgeber
oder eine von ihm beauftragte Person zu verlangen. Der Arbeitgeber
oder die verantwortlichen Personen haben die mit der Überwachung
beauftragten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach
den Sätzen 1 und 2 zu unterstützen. Außerhalb der in Satz
1 genannten Zeiten oder, wenn die Arbeitsstätte sich in einer
Wohnung befindet, dürfen die mit der Überwachung beauftragten
Personen ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Maßnahmen nach
den Sätzen 1 und 2 nur zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. Die auskunftspflichtige
Person hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1, 2 und 5 zu dulden.
Die Sätze 1 und 5 gelten entsprechend, wenn nicht feststeht,
ob in der Arbeitsstätte Personen beschäftigt werden, jedoch Tatsachen
gegeben sind, die diese Annahme rechtfertigen. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(3) Die zuständige Behörde
kann im Einzelfall anordnen,
- welche Maßnahmen der Arbeitgeber
und die verantwortlichen Personen oder die Beschäftigten zur
Erfüllung der Pflichten zu treffen haben, die sich aus diesem
Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
ergeben,
- welche Maßnahmen der Arbeitgeber
und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen
Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen
haben.
Die zuständige Behörde hat,
wenn nicht Gefahr im Verzug ist, zur Ausführung der Anordnung
eine angemessene Frist zu setzen. Wird eine Anordnung nach Satz 1
nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar
erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt, kann die zuständige
Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung
oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel
untersagen. Maßnahmen der zuständigen Behörde im Bereich des öffentlichen
Dienstes, die den Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigen, sollen
im Einvernehmen mit der obersten Bundes- oder Landesbehörde oder
dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde getroffen werden.
§ 23 Betriebliche
Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht
(1) Der Arbeitgeber hat der
zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen
über
- die Zahl der Beschäftigten
und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach
Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
- den Namen oder die Bezeichnung
und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
- seinen Namen, seine Firma
und seine Anschrift sowie
- den Wirtschaftszweig, dem
sein Betrieb angehört,
zu machen. Das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Stellen
der Bundesverwaltung, denen der Arbeitgeber die in Satz 1
genannten Mitteilungen bereits auf Grund einer Rechtsvorschrift
mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Behörden nach Satz 1
zuständigen obersten Landesbehörden als Schreiben oder auf maschinell
verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung weiterzuleiten
haben. In der Rechtsverordnung können das Nähere über die Form
der weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiterleitung
bestimmt werden. Die weitergeleiteten Angaben dürfen nur zur Erfüllung
der in der Zuständigkeit der Behörden nach § 21 Abs. 1 liegenden
Arbeitsschutzaufgaben verwendet sowie in Datenverarbeitungssystemen
gespeichert oder verarbeitet werden.
(2) Die mit der Überwachung
beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit
zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur
in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten
oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz
der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren.
Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen
über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt,
richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(3) Ergeben sich im Einzelfall
für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für
Fassung Nummer 1 bis 31.12.1997:
1. eine Beschäftigung oder
Tätigkeit von nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne die erforderliche
Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
Fassung Nummer 1 ab 1.1.1998
- eine Beschäftigung oder
Tätigkeit von Ausländern ohne die erforderliche Genehmigung
nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht
gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach
§ 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
- Verstöße gegen das Gesetz
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
- Verstöße gegen die Bestimmungen
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur
Zahlung von Beiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den unter
den Nummern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
- Verstöße gegen das Ausländergesetz,
- Verstöße gegen die Steuergesetze,
unterrichten sie die für die
Verfolgung und Ahndung der Verstöße nach den Nummern 1 bis 7
zuständigen Behörden sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen Behörden insbesondere
mit der Bundesanstalt für Arbeit, den Krankenkassen als Einzugsstellen
für die Sozialversicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Verfolgung und
Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
zuständigen Behörden, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten
Behörden und den Finanzbehörden zusammen.
(4) Die zuständigen obersten
Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen
unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen.
Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten
aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.
§ 24 Ermächtigung
zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassen
1. zur Durchführung dieses
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
soweit die Bundesregierung zu ihrem Erlass ermächtigt ist,
2. über die Gestaltung der
Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und
3. über die Angaben, die die
zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung für den Unfallverhütungsbericht nach
§ 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis
zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.
Verwaltungsvorschriften, die
Bereiche des öffentlichen Dienstes einbeziehen, werden im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.
§ 25 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung
nach § 18 Abs. 1 oder § 19 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder
2. a) als Arbeitgeber oder
als verantwortliche Person einer vollziehbaren Anordnung
nach § 22 Abs. 3 oder
b) als Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit
kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 26 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- eine in § 25 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt
oder
- durch eine in § 25
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche
Handlung
Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet.
Anmerkung:
Das Arbeitsschutzgesetz
ist am 21. August 1996 in Kraft getreten. § 6 Abs. 1 tritt
am 21. August 1997 in Kraft
zu 