§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
für die Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitgeber
sowie für die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch
Beschäftigte bei der Arbeit.
(2) Persönliche Schutzausrüstung
im Sinne dieser Verordnung ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt
ist, von den Beschäftigten benutzt oder getragen zu werden, um
sich gegen eine Gefährdung für ihre Sicherheit und Gesundheit
zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete und mit
der persönlichen Schutzausrüstung verbundene Zusatzausrüstung.
(3) Als persönliche Schutzausrüstungen
im Sinne des Absatzes 2 gelten nicht:
-
Arbeitskleidung und Uniformen,
die nicht speziell der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz
der Beschäftigten dienen,
-
Ausrüstungen für Not- und
Rettungsdienste,
-
persönliche Schutzausrüstungen
für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien
des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die
der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung dienen,
-
persönliche Schutzausrüstungen
für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften
unterliegen,
-
Sportausrüstungen,
-
Selbstverteidigungs- und
Abschreckungsmittel,
-
tragbare Geräte zur Feststellung
und Signalisierung von Gefahren und Gefahrstoffen.
(4)
Die Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz
unterliegen.
§ 2
Bereitstellung und Benutzung
(1) Unbeschadet seiner Pflichten
nach den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes darf der Arbeitgeber
nur persönliche Schutzausrüstungen auswählen und den Beschäftigten
bereitstellen, die
-
den Anforderungen der Verordnung
über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen
entsprechen,
-
Schutz gegenüber der zu
verhütenden Gefährdung bieten, ohne selbst eine größere Gefährdung
mit sich zu bringen,
-
für die am Arbeitsplatz
gegebenen Bedingungen geeignet sind und
-
den ergonomischen
Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen
der Beschäftigten entsprechen.
(2) Persönliche Schutzausrüstungen
müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich
für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände
eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber
dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme
nicht auftreten.
(3) Werden mehrere persönliche
Schutzausrüstungen gleichzeitig von einer oder einem Beschäftigten
benutzt, muss der Arbeitgeber diese Schutzausrüstungen so aufeinander
abstimmen, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht
beeinträchtigt wird.
(4) Durch Wartungs-, Reparatur-
und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung trägt
der Arbeitgeber dafür Sorge, dass die persönlichen Schutzausrüstungen
während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich
in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.
§ 3
Unterweisung
(1) Bei der Unterweisung nach
§ 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten
darin zu unterweisen, wie die persönlichen Schutzausrüstungen
sicherheitsgerecht benutzt werden. Soweit erforderlich, führt
er eine Schulung in der Benutzung durch.
(2) Für jede bereitgestellte
persönliche Schutzausrüstung hat der Arbeitgeber erforderliche
Informationen für die Benutzung in für die Beschäftigten verständlicher
Form und Sprache bereitzuhalten.
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