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Leitlinien zur zukünftigen Gestaltung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz (BArbBl. 6/2003, S. 48) >> als PDF-Dokument Der beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichtete Koordinierungskreis "Neuordnung des Arbeitsschutzrechts" aus Vertretern der Länder, der Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialpartner, der Industrie und des Handwerks hat am 1. April 2003 das nachstehende Leitlinienpapier beschlossen: Vorbemerkung
Wesentlicher Bestandteil
des Präventionsauftrags ist der Erlass von Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften
sowie deren Durchführung. Dieser Auftrag ist der staatlichen Seite und der gesetzlichen
Unfallversicherung durch Rechtsvorschriften übertragen. Für den Bund und die
Länder ergibt sich der Auftrag zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit aus der grundgesetzlichen Aufgaben und Kompetenzverteilung
(Artikel 1 Abs. 1 und 3, Artikel 2 Abs. 2 Satz 1, Artikel 74 Nr. 12, Artikel 80
und 83 des Grundgesetzes). Die Unfallversicherungsträger nehmen ihre
Präventionsaufgaben im Rahmen ihrer Sozialversicherungsaufgabe als rechtsfähige
Körper-schaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung wahr (§§ 29 ff. SGB
IV; § 1 Nr. 1, §§ 14 ff. SGB VII). Von diesen Rechtsetzungskompetenzen haben
sowohl der Staat als auch die Unfallversicherungsträger in der Vergangenheit
regen Gebrauch gemacht, so dass über Jahrzehnte ein umfangreiches Vorschriften und Regelwerk entstanden ist.
Auch auf europäischer Ebene wurden zur Gestaltung eines sozialen Europas in der jüngsten Vergangenheit erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der
Beschäftigten bei der Arbeit unternommen. Dieser europäische
Harmonisierungsprozess
führte zu einer Reihe von europäischen Richtlinien, die in die jeweiligen
nationalen Rechtssysteme umzusetzen waren. In Deutschland wurden dazu
insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die zugehörigen Rechtsverordnungen
erlassen; damit wurde gleichzeitig der Grundstein für ein umfassendes und
modernes staatliches Arbeitsschutzrecht gelegt.
Mit der Erweiterung
ihres Präventionsauftrags hat auch die Unfallversicherung mit der
Modernisierung ihres Satzungsrechts begonnen. Zur Gewährleistung der Zukunftsfähigkeit
des Vorschriften- und Regelwerks stellt sich jetzt für Staat und Unfallversicherung
die gemeinsame Aufgabe, ein kohärentes, sich ergänzendes Vorschriften- und
Regelwerk aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften aufzubauen.
Im Mittelpunkt steht
dabei der Anwender: Die Vorschriften müssen für ihn durchschaubar und
verständlich sein und der Praxis eine wirksame Hilfe zur Gewährleistung eines
hohen Niveaus von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bieten. Der Anwender
muss zur Überzeugung kommen, dass die Präventionsmaßnahmen sowohl der staatlichen Arbeitsschutzbehörden als auch der Unfallversicherungsträger sinnvoll
für die betriebliche Tätigkeit sind und beide Institutionen partnerschaftlich
und kompetent ihre Präventionsaufgaben wahrnehmen.
Die Maßstäbe für die
künftige Gestaltung des Vorschriften- und Regelwerks sind in dem Thesenpapier
über "Grundsätze zur Neuordnung des Arbeitsschutzrechts" - vgl.
BArbBl. 10/1999, Seite 46, 47) festgehalten, das in dem beim BMWA eingerichteten
Koordinierungskreis von Vertretern der Länder, der Spitzenverbände der
gesetzlichen Unfallversicherung, der Sozialpartner, der Industrie und des
Handwerks erarbeitet wurde. Die gemeinsame Kernstrategie sieht eine
Konzentrierung und Straffung vor, wonach neue bzw. ergänzende und
konkretisierende Vorschriften nur bei Regelungsdefiziten erlassen sowie
Doppelregelungen zu gleichen Sachverhalten im Vorschriften- und Regelwerk von
Staat und Unfallversicherungsträgern vermieden werden sollen (Punkte 2 und 3
der "Grundsätze"). Zur Konkretisierung dieser Grundsätze verständigen
sich die Beteiligten auf die nachfolgenden Leitlinien.
Die Leitlinien
beschreiben das Verhältnis zwischen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und
Vorschriften der Unfallversicherungsträger sowie Verfahren zur Gewährleistung
der Kohärenz beider Regelwerke. Bei der konkreten Anwendung der Leitlinien
respektieren BMWA, Länder und Unfallversicherungsträger wechselseitig die
jeweiligen gesetzlichen Aufgabenstellungen in der Prävention und berücksichtigen
die Erfordernisse der betrieblichen Praxis. In Bereichen, in denen staatliche
Arbeitsschutzvorschriften einschließlich des Arbeitsschutzgesetzes nicht
anwendbar sind (z. B. Freiwillig Versicherte, landwirtschaftliche Betriebsunternehmer,
deren Ehegatten und mithelfende Familienangehörige, teilweise Schüler und
Studenten), kann es von vornherein nicht zu Überschneidungen mit autonomem
Satzungsrecht kommen. Diese Bereiche sind daher nicht Gegenstand der
Leitlinien.
I. Unfallverhütungsvorschriften werden in
den Bereichen erlassen, in denen es einer Ergänzung oder Konkretisierung
staatlicher Arbeitsschutzvorschriften bedarf Ausgehend vom Prinzip des
Vorranges des staatlichen Arbeitsschutzrechts bietet es sich an, danach zu
differenzieren, in welchen Bereichen staatliche Arbeitsschutzvorschriften
vorhanden und wie sie strukturiert sind:
In einigen Bereichen
gibt es staatliche Arbeitsschutzvorschriften (z. B. Gefahrstoffverordnung,
Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung), die durch ein umfassendes
Regelwerk konkretisiert werden. Diese Regeln werden von Ausschüssen ermittelt,
die durch staatliche Arbeitsschutzvorschriften eingesetzt sind und die die
Aufgabe der Regelermittlung übertragen bekommen haben ("Technische
Ausschüsse"). Diese Ausschüsse sind pluralistisch besetzt; in ihnen sind
insbesondere betroffene Fachkreise, Wissenschaft, Sozialpartner, Länderbehörden
und Unfallversicherungsträger vertreten. An der Erstellung der Regeln der
Ausschüsse wirken auch die Unfallversicherungsträger nach Maßgabe des
Abschnitts III mit. Diese Regelungssystematik deckt im allgemeinen alle
Regelungserfordernisse des betreffenden Sachbereichs ab. Daher bedarf es hier
im Regelfall keiner weiteren Ergänzung oder Konkretisierung durch
Unfallverhütungsvorschriften.
In anderen Bereichen
gibt es staatliche Arbeitsschutzvorschriften, die nicht durch ein Regelwerk im
v. g. Sinne ausgefüllt werden. Hier kann eine Ergänzung oder eine Konkretisierung
durch Unfallverhütungsvorschriften in Betracht kommen. Vor der Erarbeitung
einer das staatliche Arbeitsschutzrecht ergänzenden oder konkretisierenden
Unfallverhütungsvorschrift ist zu prüfen, ob für eine solche
Unfallverhütungsvorschrift Bedarf besteht. Diese Bedarfsprüfung erfolgt in
enger Abstimmung zwischen den Unfallversicherungsträgern, dem BMWA und den
Ländern. Sie wird zu Beginn des üblichen Verfahrens zur Erstellung von
Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt.
Dieses Verfahren richtet sich nach den internen Regularien der Unfallversicherungsträger und nach der "Vereinbarung zwischen dem BMA und den obersten Landesbehörden zum Verfahren zur Genehmigung von Unfallverhütungsvorschriften" vom 22. Januar 1998. Danach kommen als geeignete Zeitpunkte die Übersendung
der Informationen der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger über Vorhaben
zum Erlass von Unfallverhütungsvorschriften an die Arbeitsschutzbehörden der
Länder und das BMWA sowie die Aufstellung von Projektbeschreibungen in
Betracht. In den Projektbeschreibungen wird das Verhältnis zu bestehendem Recht
aufgezeigt. Dabei muss klar erkennbar sein, welche staatlichen
Rechtsvorschriften ergänzt oder konkretisiert werden.
Bei der Bedarfsprüfung
ist insbesondere der Detaillierungsgrad der staatlichen Vorschriften und das
Verknüpfungsgebot nach Abschnitt II zu berücksichtigen. Die Initiative für den
Erlass konkretisierender oder ergänzender Unfallverhütungsvorschriften liegt
bei den Unfallversicherungsträgern.
Schließlich gibt es
Bereiche, in denen außer dem Arbeitsschutzgesetz keine staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften vorhanden sind. In diesen Bereichen kann Regelungen
durch Unfallverhütungsvorschriften eine besondere Bedeutung zukommen.
Die
Unfallversicherungsträger berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihres
Präventionsauftrages
auch die durch den Wandel der Arbeitsbedingungen entstehenden neuen
Entwicklungen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz.
II. Staatliche
Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften müssen miteinander
verknüpft sein.
In den Sachbereichen, in
denen Regelungen durch staatliches Arbeitsschutzrecht und Satzungsrecht
getroffen sind, muss eine Verknüpfung zwischen beiden Rechtsbereichen
gewährleistet sein, die zu einer schlüssigen Gesamtregelung des betreffenden
Sachkomplexes führt und für den Anwender durchschaubar und verständlich ist.
Hierzu wird in der künftigen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der
Prävention" (BGV A1) bestimmt, dass die vom Unternehmer zu treffenden
Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren auch aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften zu entnehmen
sind; solche werden beispielhaft aufgeführt. Dadurch werden Inhalte staatlicher
Arbeitsschutzvorschriften mit dem Instrument des Verweises verbindlich auch
zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften gemacht. Soweit in den Fällen
des Abschnitts I Nr. 1 oder 2 ein ergänzender oder konkretisierender
Regelungsbedarf für spezielle Unfallverhütungsvorschriften besteht, wird auch
hier das BGV A1-Modell angewendet. Dabei wird vorwiegend ein Verweis auf
einzelne Paragrafen oder Abschnitte staatlicher Arbeitsschutzvorschriften in
Betracht kommen (Beispiel: "Der Unternehmer hat das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes zu
dokumentieren"). Die Verknüpfungsform des Verweises trägt dazu bei, eine
Unfallverhütungsvorschrift schlank und verständlich zu gestalten; dies betrifft
insbesondere den Fall, dass eine evtl. erforderliche Konkretisierung
staatlicher Arbeitsschutzvorschriften mit einem Verweis auf diese Vorschriften
kombiniert wird. (Beispiel: "Der Unternehmer hat die erforderlichen
Maßnahmen zur/zum ... Einsetzen des konkreten Arbeitsschutztatbestandes ...
nach ... Einsetzen der Bestimmung/en der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschrift
... sowie im Übrigen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift zu treffen").
Die bisher noch
vorhandenen Modelle zur Verweisung in der Form, dass staatliche
Arbeitsschutzvorschriften
zu Unfallverhütungsvorschriften erklärt worden sind, sind entbehrlich und
werden in das o. a. Modell überführt.
In die
Unfallverhütungsvorschrift sind Bestimmungen aufzunehmen, die klarstellen, dass
Entscheidungen über Erlaubnisse und Ausnahmebewilligungen nach den zugrundeliegenden staatlichen Rechtsvorschriften in der Zuständigkeit der
staatlichen Arbeitsschutzbehörden verbleiben. Entsprechendes gilt auch für
Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten nach solchen
Rechtsvorschriften.
Die Verknüpfung von
Unfallverhütungsvorschriften mit staatlichen Arbeitsschutzvorschriften lässt
die Verantwortung der Länder für den Vollzug staatlichen Arbeitsschutzrechts
und die gegenseitige Verpflichtung zur engen Zusammenarbeit bei der Überwachung
unberührt. Insbesondere bei der Nutzung der Möglichkeit der Unfallversicherungsträger,
Anordnungen zur Durchsetzung von Pflichten aus Unfallverhütungsvorschriften zu
treffen oder Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, die (auch) Inhalte staatlicher
Arbeitsschutzvorschriften zum Gegenstand haben, erlangen die bestehenden
Abstimmungsverpflichtungen nach den §§ 4, 6 und 7 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift über das Zusammenwirken der Träger der Unfallversicherung
und der Gewerbeaufsichtsbehörden vom 26. Juli 1968 besondere Bedeutung
III. Hilfen zur
praxisgerechten Anwendung
Die Unfallversicherungsträger können aufgrund ihres Präventionsauftrages nach § 14 SGB VII unterhalb des verbindlichen Satzungsrechts Regeln und Informationsschriften erstellen. Diese sollen insbesondere Hilfestellungen für eine praxisgerechte Anwendung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und der Unfallverhütungsvorschriften geben. Informationsschriften sollen dem Anwender eine weitgehend geschlossene
Darstellung der für bestimmte Arbeiten zu treffenden Maßnahmen anbieten. Auf
den Gebieten des Arbeitsschutzes, auf denen es in Rechtsverordnungen
vorgesehene Technische Ausschüsse gibt, sind die von diesen ermittelten Regeln
das vorrangige Mittel zur Konkretisierung staatlicher
Arbeitsschutzvorschriften. Soweit Fachausschüsse/-gruppen der
Unfallversicherungsträger in diesen Fällen einen Bedarf sehen, eigene Regeln
nach dem üblichen Verfahren zu erstellen, zu ändern und zu beschließen, findet
das nachstehend beschriebene "Kooperationsmodell" Anwendung:
Die Fachausschüsse/-gruppen der Unfallversicherungsträger und die technischen Ausschüsse stimmen sich bei der Erstellung von Regeln wechselseitig ab. Doppelregelungen sind zu vermeiden. Die technischen Ausschüsse können von Dritten, z. B. den berufsgenossenschaftlichen Fachausschüssen/ -gruppen erstellte Regeln ggf. nach Behandlung in dem zuständigen Unterausschuss durch Vergabe einer entsprechenden Nummer in das technische Regelwerk aufnehmen. Die Urheberschaft der Regel bleibt davon unberührt und wird kenntlich gemacht. Hält der technische Ausschuss Änderungen des Regelwerks für erforderlich, so bittet er die erstellende Institution, die Möglichkeit einer Anpassung zu überprüfen. Der erstellenden Institution obliegt auch die Fortschreibung der Regeln. Die Koordinierung zwischen erstellender Institution und dem technischen Ausschuss wird dabei insbesondere durch die personelle Besetzung gewährleistet. Die Initiative zur Erstellung und Übernahme von Regeln der Unfallversicherungsträger sowie zur Änderung einer übernommenen Regel kann sowohl von den technischen Ausschüssen wie auch von den Fachausschüssen/ -gruppen der Unfallversicherungsträger ausgehen. |
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Univ.-Prof. Dr.-Ing. Wolfgang Laurig - Beratung für mitarbeiterorientierte Prozessqualität in Verwaltung und Produktion - Kontakt |