DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
- gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 118a, auf Vorschlag der Kommission, die
zuvor den Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gehört hat, in Zusammenarbeit
mit dem Europäischen Parlament, nach Stellungnahme des Wirtschafts-
und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 118a des Vertrages
ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften
festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt
fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
verstärkt zu schützen.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung
und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
(4) sieht die Verabschiedung von Richtlinien vor, die die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten
sollen.
In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 in bezug auf
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
hat der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis genommen,
ihm eine Richtlinie über den Schutz gegen Gefährdung
durch das Tragen schwerer Lasten von Hand vorzulegen.
Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes in Arbeitsstätten ist eine unabdingbare
Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.
ABl. Nr. C 96 vom 17. 4. 1990, S. 82.
Die vorliegende Richtlinie ist eine
Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG
vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Bestimmungen der letztgenannten
Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang Anwendung
auf die manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer
insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit
sich bringt.
Die vorliegende Richtlinie stellt einen konkreten Beitrag zur
Ausgestaltung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar.
Nach dem Beschluss 74/325/EWG wird der Beratende Ausschuss für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen auf diesem
Gebiet von der Kommission gehört -hat
folgende Richtlinie erlassen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1: Ziel der Richtlinie
(1) Diese Richtlinie ist die vierte Einzelrichtlinie im Sinne
von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG; sie legt Mindestvorschriften
in bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
manuellen Handhabung von Lasten fest, die für die Arbeitnehmer
insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit
sich bringt.
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder
spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf den
gesamten in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung.
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als manuelle Handhabung von Lasten
jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch
einen oder mehrere Arbeitnehmer, unter
anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen
einer Last, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger
ergonomischer Bedingungen für die Arbeitnehmer eine Gefährdung,
insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringen.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 3: Allgemeine Bestimmung
(1) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten organisatorischen Maßnahmen
oder setzt die geeigneten Mittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen,
ein, um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben
müssen.
(2) Lässt es sich nicht vermeiden, dass die Arbeitnehmer
Lasten manuell handhaben müssen, so trifft der Arbeitgeber
die geeigneten organisatorischen Maßnahmen, setzt die geeigneten
Mittel ein oder stellt den Arbeitnehmern derartige Mittel zur
Verfügung, um die Gefährdung bei der manuellen Handhabung
dieser Lasten gering zu halten, wobei er Anhang I zugrunde legt.
Artikel 4: Gestaltung des Arbeitsplatzes
In allen Fällen, in denen es sich nicht umgehen lässt,
dass der Arbeitnehmer Lasten manuell handhaben muss, gestaltet
der Arbeitgeber den Arbeitsplatz so, dass die Handhabung möglichst
sicher und mit möglichst geringer Gesundheitsgefährdung
erfolgt, und
a) bewertet möglichst im vorhinein die Bedingungen in bezug
auf Sicherheit und Gesundheitsschutz, die für die Art der
jeweiligen Arbeit gelten; dabei berücksichtigt er insbesondere
die Merkmale der Last, wobei er Anhang I zugrunde legt;
b) sorgt dafür, dass es beim Arbeitnehmer insbesondere nicht
zu einer Gefährdung der Lendenwirbelsäule kommt oder
dass solche Gefährdungen gering gehalten werden, indem er
insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der Arbeitsumgebung
und der Erfordernisse der Aufgabe geeignete Maßnahmen ergreift,
wobei er Anhang I zugrunde legt.
Artikel 5: Berücksichtigung
des Anhangs II
Bei der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b), Artikel
14 und Artikel 15 der Richtlinie 89/391/EWG sollte Anhang II dieser
Richtlinie zugrunde gelegt werden.
Artikel 6: Unterrichtung und
Unterweisung der Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG werden
die Arbeitnehmer und/oder deren Vertreter über alle Maßnahmen
unterrichtet, die gemäß der vorliegenden Richtlinie
für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu treffen sind.
Die Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer
und/oder deren Vertreter allgemeine Angaben und, wann immer dies
möglich ist, genaue Angaben erhalten über
- das Gewicht einer Last;
- den Schwerpunkt oder die schwerste Seite, wenn der Inhalt einer
Verpackung exzentrisch angeordnet ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG haben
die Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer
unter Zugrundelegung der Anhänge I und II ferner eine angemessene
Unterweisung und genaue Angaben über die sachgemäße Handhabung
von Lasten und die Gefahren, denen sie insbesondere bei einer
unsachgemäßen Ausführung dieser Tätigkeiten ausgesetzt
sind, erhalten.
Artikel 7: Anhörung und
Beteiligung der Arbeitnehmer
Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG hören
die Arbeitgeber die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter auf den
unter die vorliegende Richtlinie - einschließlich ihrer
Anhänge - fallenden Bereiche an und ermöglichen deren
Beteiligung.
ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 8: Anpassung der Anhänge
Rein technische Anpassungen der Anhänge I und II, die durch
den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen
Regelungen oder Spezifikationen oder der Kenntnisse auf dem Gebiet
der manuellen Handhabung von Lasten bedingt sind, werden nach
dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
Artikel 9: Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens
am 31. Dezember 1992 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter
diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder bereits erlassen
haben.
(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre
Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie
in der Praxis und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner
an.
Die Kommission unterrichtet darüber das Europäische
Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den
Beratenden Ausschuss für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat
und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss regelmässig einen
Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter Berücksichtigung
der Absätze 1, 2 und 3 vor.
Artikel 10: Diese Richtlinie
ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1990.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. AHERN
(1) ABl. Nr. C 117 vom 4. 5. 1988, S. 8.
(2) ABl. Nr. C 326 vom 19. 12. 1988, S. 137, und(3) ABl. Nr. C
318 vom 12. 12. 1988, S. 37.
(4) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.
(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.(6) ABl. Nr. L 183 vom
29. 6. 1989, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.
ANHANG I (*) ZU BERÜCKSICHTIGENDE
GEGEBENHEITEN
(Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Buchstaben a) und b) und Artikel
6 Absatz 2)
1. Merkmale der Last
Die manuelle Handhabung einer Last kann insbesondere eine bedeutende
Gefährdung der Lendenwirbelsäule darstellen, wenn die
Last
- zu schwer oder zu groß ist;
- unhandlich oder schwierig zu fassen ist;
- sich in einem labilen Gleichgewicht befindet oder der Inhalt
sich leicht bewegt;
- sich in einer Position befindet, in der sie vom Körper
entfernt gehalten oder gehandhabt werden muss bzw. der Rumpf gebeugt
oder gedreht ist;
- aufgrund ihrer äusseren und/oder inneren Beschaffenheit
körperliche Schäden bei dem Arbeitnehmer, insbesondere
bei einem Aufprall, verursachen kann.
2. Geforderter körperlicher Kraftaufwand
Ein körperlicher Kraftaufwand kann eine Gefährdung,
insbesondere der Lendenwirbelsäule, darstellen,
wenn er
- zu groß ist;
- nur durch eine Drehbewegung des Rumpfes möglich ist;
- leicht zu einer plötzlichen Bewegung der Last führen
kann;
- in einer unsicheren Körperhaltung erfolgt.
3. Merkmale der Arbeitsumgebung
Die Merkmale der Arbeitsumgebung können insbesondere eine
größere Gefährdung der Lendenwirbelsäule bewirken, wenn
- für die Tätigkeit nicht ausreichend Raum, insbesondere
in vertikaler Richtung, zur Verfügung steht;
- der Boden uneben ist und daher Stolperstellen aufweist oder,
je nach Schuhwerk, rutschig ist;
- der Arbeitsplatz so gelegen oder die Arbeitsumgebung so gestaltet
ist, dass die manuelle Handhabung einer Last in einer sicheren
Höhe in einer für den Arbeitnehmer geeigneten Haltung
unmöglich ist;
- der Boden oder die Arbeitsfläche Höhenunterschiede
aufweist, so dass die Last über verschiedene Ebenen befördert
werden muss;
- der Boden oder der Abstützpunkt instabil sind;
- Temperatur, Luftfeuchtigkeit oder Luftzufuhr nicht angemessen
sind.
4. Erfordernisse der Aufgabe
Die Aufgabe selbst kann insbesondere eine Gefährdung der
Lendenwirbelsäule darstellen, wenn
- zu häufige oder zu lange Kraftanstrengungen insbesondere
mit Beanspruchung der Wirbelsäule erforderlich sind;
- die für körperliche Ruhe oder Erholung vorgesehene
Zeit unzureichend ist;
- die Entfernungen, über die die Last gehoben, gesenkt oder
getragen werden muss, zu groß sind;
- das Arbeitstempo durch einen Arbeitsablauf vorgegeben ist, der
nicht vom Arbeitnehmer geändert werden kann.
(*) Im Hinblick auf eine Analyse mehrerer Faktoren können
die verschiedenen in den Anhängen I und II enthaltenen Elemente
gleichzeitig berücksichtigt werden.
ANHANG II (*) INDIVIDUELLE RISIKOFAKTOREN
(Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 2)
In folgenden Fällen kann eine Gefährdung des Arbeitnehmers
gegeben sein:
- bei mangelnder körperlicher Eignung zur Ausführung
der Aufgabe,
- bei ungeeigneter Kleidung, ungeeignetem Schuhwerk oder sonstigen
ungeeigneten persönlichen Gegenständen,
- bei unzureichenden oder unangemessenen Kenntnissen oder bei
unzureichender oder unangemessener Unterweisung.
(*) Im Hinblick auf eine Analyse mehrerer Faktoren können
die verschiedenen in den Anhängen I und II enthaltenen Elemente
gleichzeitig berücksichtigt werden.
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