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Dokumentationspflicht im Rahmen
der Beurteilung von Arbeitsbedingungen
nach §§ 5, 6
ArbSchG für Arbeitgeber mit zehn
oder weniger Beschäftigten
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Rechtssache
C-5/00 aus der Datenbank zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 7. Februar 2002 Vertragsverletzung
eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/391/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit -
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a - Pflicht des
Arbeitgebers, über Dokumente zu verfügen, die eine Evaluierung der am
Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit
enthalten In der Rechtssache
C-5/00 Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Bogensberger als
Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Bundesrepublik
Deutschland,
vertreten durch W.-D. Plessing und B. Muttelsee-Schön als Bevollmächtigte, Beklagte, wegen Feststellung, dass die Bundesrepublik
Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189
EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 249 EG) sowie aus den Artikeln 9 Absatz 1
Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom
12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L
183, S. 1) verstoßen hat, dass sie nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die
Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG, BGBl. 1996 I S. 1246) Arbeitgeber mit zehn oder
weniger Beschäftigten von der Pflicht befreit, über Dokumente zu verfügen, die
die Ergebnisse einer Evaluierung der Gefahren enthalten, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung
des Präsidenten der Vierten Kammer S. von Bahr (Berichterstatter) in
Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter
D. A. O. Edward, A. La Pergola, M. Wathelet und C. W. A. Timmermans, Generalanwalt: L.
A. Geelhoed
aufgrund des Berichts
des Berichterstatters, nach Anhörung der
Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Juni 2001, folgendes Urteil
1. Die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. Januar 2000 bei der
Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf
Feststellung erhoben, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre
Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 189 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und
249 EG) sowie aus den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe
a der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung
von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1, im Folgenden: Richtlinie)
verstoßenhat, dass sie nach § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Durchführung von
Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (BGBl. 1996 I S. 1246, im
Folgenden: ArbSchG) Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten von der
Pflicht befreit, über Dokumente zu verfügen, die die Ergebnisse einer
Evaluierung der Gefahren enthalten. Die Gemeinschaftsregelung 2. Wie sich aus ihrem
Artikel 1 Absatz 2 ergibt, enthält die Richtlinie allgemeine Grundsätze für die
Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, die Ausschaltung von Risiko-
und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung und die ausgewogene Beteiligung
der Arbeitnehmer sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser
Grundsätze. 3. Artikel 6 Absatz 3
Buchstabe a der Richtlinie verpflichtet den Arbeitgeber je nach Art der
Tätigkeiten des Unternehmens bzw. Betriebes zur Beurteilung von Gefahren für
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer. Die vom Arbeitgeber aufgrund dieser
Beurteilung getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die von ihm
angewandten Arbeits- und Produktionsverfahren müssen erforderlichenfalls einen
höheren Grad an Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer gewährleisten und in alle Tätigkeiten des Unternehmens bzw. des
Betriebes einbezogen werden. 4. Artikel 9 der
Richtlinie (Sonstige Pflichten des Arbeitgebers) sieht in Absatz 1 Buchstabe a
vor: Der Arbeitgeber muss a) über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für
die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten
Arbeitnehmergruppen verfügen. 5. Artikel 10 der
Richtlinie (Unterrichtung der Arbeitnehmer) bestimmt in Absatz 3: Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit die Arbeitnehmer
mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei
der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer
jeweiligen Tätigkeiten gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken
Zugang haben a) zu der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen
Evaluierung der Gefahren und zu der Aufstellung der zu ergreifenden
Schutzmaßnahmen. Die nationale Regelung 6. § 5 ArbSchG
(Beurteilung der Arbeitsbedingungen) sieht in Absatz 1 vor, dass der
Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit
verbundenen Gefährdung zu ermitteln hat, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes
erforderlich sind. 7. § 6 ArbSchG
(Dokumentation) bestimmt in seinem Absatz 1: Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl
der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis
der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. ... Soweit
in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht
für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten; die zuständige Behörde
kann, wenn besondere Gefährdungssituationen gegeben sind, anordnen, dass
Unterlagen verfügbar sein müssen. ... 8. Nach § 2 Absatz 4
ArbSchG sind sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes Regelungen
über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen
und Unfallverhütungsvorschriften (im Folgenden: UVV). 9. Gemäß § 1 des Gesetzes
über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. 1973
I S. 1885) mit der Änderung durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. September
1996 (BGBl. 1996 I S. 1476) (im Folgenden: ASiG) hat der Arbeitgeber
Betriebsärzte und Fachkräfte für die Arbeitssicherheit zu bestellen, die ihn
beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen sollen, um zu
erreichen, dass die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung dienenden
Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend angewandt
werden. 10. § 2 Absatz 1 ASiG
sieht vor, dass der Arbeitgeber Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und
ihnen die in § 3 des Gesetzes genannten Aufgaben zu übertragen hat, soweit dies
im Hinblick auf erstens die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer
verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, zweitens die Zahl der
beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und
drittens die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und
die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen
Personen erforderlich ist. 11. Nach § 3 Absatz 1 ASiG
haben die Betriebsärzte die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei
der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Sie haben insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und
die Unfallverhütung verantwortlichen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe g bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten. 12. Daneben bestimmt § 5
Absatz 1 ASiG, dass der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister) schriftlich zu bestellen und
ihnen die in § 6 des Gesetzes genannten Aufgaben zu übertragen hat. Die Aufgabeder
Fachkräfte für Arbeitssicherheit hinsichtlich der Beurteilung der
Arbeitsbedingungen ist in § 6 Nummer 1 Buchstabe e ASiG mit den gleichen Worten
festgelegt wie die der Betriebsärzte in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g
dieses Gesetzes. 13. Die §§ 3 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe g und 6 Nummer 1 Buchstabe e ASiG wurden durch Artikel 2 des
Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer
Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. 1996 I S. 1246) eingefügt,
das die Richtlinie in deutsches Recht umsetzte und dessen Artikel 1 das ArbSchG
enthält. 14. § 14 ASiG
(Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen) sieht in Absatz 1 vor: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber
zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Soweit die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigt sind, die
gesetzlichen Pflichten durch Unfallverhütungsvorschriften näher zu bestimmen,
macht der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von der Ermächtigung erst
Gebrauch, nachdem innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist der
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine entsprechende Unfallverhütungsvorschrift
nicht erlassen hat oder eine unzureichend gewordene Unfallverhütungsvorschrift
nicht ändert. 15. § 14 Absatz 2 ASiG
lautet: Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung 1. feststellen, dass für bestimmte Betriebsarten unter Berücksichtigung
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Umstände die
in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben ganz oder zum Teil nicht erfüllt zu werden
brauchen, 2. bestimmen, dass die in den §§ 3 und 6 genannten Aufgaben in
bestimmten Betriebsarten nicht oder nur zu einem Teil erfüllt zu werden
brauchen, soweit dies unvermeidbar ist, weil nicht genügend Betriebsärzte oder
Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen. 16. § 15 Absatz 1 Nummer 6
des Sozialgesetzbuchs VII (Siebtes Buch - Sozialgesetzbuch, BGBl. 1996 I S.
1254, im Folgenden: SGB VII) sieht vor, dass die Unfallversicherungsträger UVV
über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem ASiG
ergebenden Pflichten zu treffen hat, als autonomes Recht erlassen. 17. § 15 Absatz 4 SGB VII
bestimmt: Die Vorschriften nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Die Entscheidung hierüber wird
im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder
getroffen. Soweit die Vorschriften von einem Unfallversicherungsträger erlassen
werden, welcher der Aufsicht eines Landes untersteht, entscheidet die
zuständige oberste Landesbehörde über die Genehmigung im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Das vorprozessuale Verfahren 18. Da die Kommission der
Ansicht war, dass die Richtlinie nicht hinreichend ins deutsche Recht umgesetzt
worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie der
Bundesrepublik Deutschland zunächst Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte,
richtete sie mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 an diese eine mit Gründen
versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung dieser Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den
Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen. 19. Da die Antwort der
deutschen Regierung auf die mit Gründen versehene Stellungnahme die Kommission nicht
zufrieden stellte, hat sie die vorliegende Klage erhoben. Würdigung durch den Gerichtshof 20. Die Kommission macht
geltend, § 6 ArbSchG, der Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten von
der Pflicht befreie, über die erforderlichen Unterlagen zu verfügen, aus denen
das Ergebnis der Beurteilung der Gefährdung der Arbeitnehmer bei der Arbeit
ersichtlich sei, verstoße gegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie,
der alle Arbeitgeber verpflichte, über eine solche Evaluierung zu verfügen, und
Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a dieser Richtlinie, der bestimmten Personen den
Zugang zu dieser Evaluierung garantiere. 21. Die deutsche Regierung
trägt vor, dass nach dem ASiG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 6 SGB VII
und den UVV, die von den Unfallversicherungsträgern für jede Branche erlassen
worden seien, alle Unternehmen einschließlich der Unternehmen mit zehn oder
weniger Beschäftigten, verpflichtet seien, Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit zu bestellen, die wiederum verpflichtet seien, Berichte zu
erstellen, die eine Evaluierung der Gefahren am Arbeitsplatz enthielten, so
dass die Verpflichtung aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
vollständig erfüllt sei. 22. Die Kommission erhebt
zwei Rügen gegenüber den Vorschriften, auf die sich die deutsche Regierung
beruft. 23. Die Kommission macht
erstens geltend, dass die Berichtspflicht der Betriebsärzte und der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit über die Erfüllung ihrer Aufgabe, die sich aus demASiG in
Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 6 SGB VII und den UVV ergebe, nicht mit der
Verpflichtung des Arbeitgebers nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie gleichzusetzen sei, über eine Evaluierung der Gefahren in Form von
Dokumenten zu verfügen. Zum einen obliege die Berichtspflicht nicht dem
Arbeitgeber, sondern den Betriebsärzten und den Fachkräften für
Arbeitssicherheit, und der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die in diesen
Berichten enthaltenen Ratschläge zu befolgen. Zum anderen sei der Inhalt der
von den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit erstellten
Berichte nicht mit dem Inhalt der Dokumente gleichzusetzen, die die Richtlinie
verlange. 24. Vorab ist darauf
hinzuweisen, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie den Arbeitgeber
verpflichtet, über Dokumente zu verfügen, die eine Evaluierung der am
Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit
enthalten und zu denen die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter mit
einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der
Arbeitnehmer nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie Zugang haben
müssen. 25. Wie der Generalanwalt
in Nummer 60 seiner Schlussanträge festgestellt hat, schreibt Artikel 9 Absatz
1 Buchstabe a der Richtlinie nicht vor, wer die Dokumente, die eine
Gefahrenevaluierung enthalten, zu erstellen hat. 26. Außerdem ergibt sich
die Verpflichtung des Arbeitgebers, aufgrund des Ergebnisses der
Gefahrenevaluierung Maßnahmen zu erlassen, nicht aus dieser Vorschrift, sondern
aus Artikel 6 der Richtlinie, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. 27. Somit geht es um die
Frage, ob die Berichte der Betriebsärzte und der Fachkräfte für
Arbeitssicherheit über die Erfüllung ihrer Aufgabe, die in den Vorschriften vorgesehen
sind, auf die sich die deutsche Regierung beruft, also im ASiG, in § 15 Absatz
1 Nummer 6 SGB VII und in den UVV, denselben Gegenstand haben wie die in
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie geforderten Dokumente, die eine
Gefahrenevaluierung enthalten, so dass beide einen gleichartigen Inhalt haben. 28. Insoweit ist
festzustellen, dass zum einen die Berichte, die die Betriebsärzte und die
Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß dem ASiG in Verbindung mit § 15 Absatz 1
Nummer 6 SGB VII und den UVV erstellen, ausweislich der Akten das Ergebnis
einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen enthalten müssen. Zum anderen stellt §
5 ArbSchG (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) die Verpflichtung auf, die am
Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit zu
beurteilen. 29. Folglich scheint der
Gegenstand der Berichte der Betriebsärzte und der Fachkräfte für
Arbeitssicherheit nach dem ASiG in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 6 SGB
VII und den UVV kein anderer zu sein als der der in § 6 Absatz 1 ArbSchG
vorgesehenen Unterlagen über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. 30. In Bezug auf den
Gegenstand der im ArbSchG vorgesehenen Unterlagen über das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung erhebt die Kommission keine Rüge, und er scheint auf den
ersten Blick dem Gegenstand der von der Richtlinie geforderten Dokumente über
eine Gefahrenevaluierung zu entsprechen. 31. Unter diesen Umständen
ist festzustellen, dass die Kommission nicht dargetan hat, dass die Berichte
der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach dem ASiG in
Verbindung mit § 15 Absatz 1 Nummer 6 SGB VII und den UVV einen anderen
Gegenstand haben als die von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a geforderten
Dokumente über eine Gefahrenevaluierung und dass der Inhalt beider
unterschiedlich ist. 32. Daher ist die erste
Rüge der Kommission als unbegründet zurückzuweisen. 33. Die Kommission trägt
zweitens vor, dass der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung - mit
Zustimmung des Bundesrates - gemäß § 14 Absatz 2 ASiG für bestimmte
Betriebsarten unter Berücksichtigung insbesondere der Zahl der Beschäftigten
die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit ganz oder teilweise
von den in den §§ 3 und 6 dieses Gesetzes genannten Aufgaben, darunter der
Berichtspflicht, befreien und mithin Betriebe, die verpflichtet seien, über
diese Berichte zu verfügen, freistellen könne, so dass Ausnahmen von der
Verpflichtung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie erlaubt seien.
34. Nach Ansicht der deutschen Regierung kann der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von seiner Befugnis zur Befreiung gemäß § 14 Absatz 2 ASiG nur dann Gebrauch machen, wenn die Unfallversicherungsträger keine UVV erlassen oder unzureichend gewordene UVV nicht geändert hätten, also unter den gleichen Voraussetzungen, die für den Erlass von Rechtsverordnungen durch den Minister gemäß § 14 Absatz 1 dieses Gesetzes vorgesehen seien. Da alle Unfallversicherungsträger angemessene UVV erlassen hätten, sei eine Befreiung von der Berichtspflicht nicht mehr möglich. 35. Hierzu ist
festzustellen, dass eine Vorschrift, die dem zuständigen Bundesminister für
bestimmte Betriebsarten insbesondere nach Maßgabe der Zahl der Beschäftigten
die Befugnis gibt, die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
von der Erstellung von Berichten über die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu
befreien, eindeutig gegen die Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3
Buchstabe a der Richtlinie verstößt, da die Betriebe mit zehn oder weniger
Beschäftigten auf diese Weise von der Verpflichtung, über eine
Gefahrenevaluierung in Form von Dokumenten zu verfügen, freigestellt wären. 36. Außerdem ergibt sich
weder aus dem Wortlaut des § 14 Absatz 1 ASiG noch aus dem des § 14 Absatz 2
dieses Gesetzes, noch aus irgendeinem Umstand dieser Rechtssache, dass die in
der letzteren Vorschrift vorgesehene Freistellungsbefugnis von der
Voraussetzung abhängig wäre, dass die Unfallversicherungsträger keine UVV
erlassen haben oder unzureichend gewordene UVV nicht geändert haben. 37. Nach alledem hat die
Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln
9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie verstoßen,
dass sie nicht sichergestellt hat, dass die von der Richtlinie vorgesehene
Pflicht, über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die
Sicherheit und die Gesundheit zu verfügen, unter allen Umständen für
Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten gilt. Kosten
38. Nach Artikel 69 § 2
der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Bundesrepublik
Deutschland beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind
ihr die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Fünfte
Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre
Verpflichtungen aus den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe a und 10 Absatz 3
Buchstabe a der Richtlinie verstoßen, dass sie nicht sichergestellt hat, dass
die von der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit vorgesehene Pflicht, über
eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit
und die Gesundheit zu verfügen, unter allen Umständen für Arbeitgeber mit zehn
oder weniger Beschäftigten gilt. 2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Februar 2002. Der Kanzler Der
Präsident der Fünften Kammer R. Grass P.
Jann Verfahrenssprache: Deutsch.
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