DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
- gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 118a, auf Vorschlag der Kommission, erstellt
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit,
Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, in Zusammenarbeit
mit dem Europäischen Parlament, nach Stellungnahme des Wirtschafts-
und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 118a des EWG-Vertrages
ist vorgesehen, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften
festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt
fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
verstärkt zu schützen.
Nach demselben Artikel sollen diese Richtlinien keine verwaltungsmäßigen,
finanziellen und rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung
und Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
sieht die Verabschiedung von Maßnahmen im Hinblick auf die
neuen Technologien vor. Der Rat hat dies in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 über
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
zur Kenntnis genommen.
Die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines
höheren Maßes an Sicherheit an Bildschirmarbeitsplätzen
ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.
Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel
16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über
die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung
ABl. Nr. C 130 vom 26. 5. 1989, S.
5.
ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990.
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Die Bestimmungen der letztgenannten
Richtlinie finden daher unbeschadet strengerer und/oder spezifischer
Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang auf
die Benutzung von Bildschirmgeräten durch Arbeitnehmer Anwendung.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich über den neuesten
Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf
dem Gebiet der Gestaltung der Arbeitsplätze zu informieren,
um etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen und damit eine
bessere Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
gewährleisten zu können.
An Bildschirmarbeitsplätzen sind die ergonomischen Aspekte
besonders wichtig.
Diese Richtlinie leistet einen konkreten
Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes.
Gemäß dem Beschluss 74/325/EWG (7) wird der Beratende Ausschuss
für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen
auf diesem Gebiet von der Kommission gehört - hat folgende
Richtlinie erlassen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1: Zielsetzung
(1) Diese Richtlinie ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne
von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG.
Sie legt Mindestvorschriften in bezug auf die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten im
Sinne von Artikel 2 fest.
(2) Die Richtlinie 89/391/EWG findet unbeschadet strengerer und/oder
spezifischer Bestimmungen der vorliegenden Richtlinien in vollem
Umfang auf den gesamten in Absatz 1 genannten Bereich Anwendung.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
a) Fahrer- bzw. Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen;
b) Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels;
c) Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung
durch die Öffentlichkeit bestimmt sind;
d) sogenannte "tragbare" Datenverarbeitungsanlagen,
sofern sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt
werden;
e) Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer
kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten
Benutzung des Geräts erforderlich ist;
f) Schreibmaschinen klassischer Bauart, sogenannte "Display-Schreibmaschinen".
Artikel 2: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als:
a) Bildschirm: Schirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen
oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens;
b) Arbeitsplatz: Bildschirmgerät, das gegebenenfalls mit
einer Tastatur oder einer Datenerfassungsvorrichtung und/oder
einer die Mensch-Maschine-Schnittstelle bestimmenden Software,
optionalen Zusatzgeräten, Anlagenelementen einschließlich
Diskettenlaufwerk, Telefon, Modem, Drucker, Manuskripthalter,
Sitz und Arbeitstisch oder Arbeitsfläche ausgerüstet
ist, sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung;
c) Arbeitnehmer: jeder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe
a) der Richtlinie 89/391/EWG, der gewöhnlich bei einem nicht
unwesentlichen Teil seiner normalen Arbeit ein Bildschirmgerät
benutzt.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 3: Arbeitsplatzanalyse
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Analyse der Arbeitsplätze
durchzuführen, um die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen
zu beurteilen, die dort für die beschäftigten Arbeitnehmer
vorliegen; dies gilt insbesondere für die mögliche Gefährdung
des Sehvermögens sowie für körperliche Probleme
und psychische Belastungen.
(2) Der Arbeitgeber muss auf der Grundlage der Analyse gemäß
Absatz 1 zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten
Gefahren treffen, wobei er die Addition und/oder die Kombination
der Wirkungen der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen
hat.
Artikel 4: Erstmals in Betrieb
genommene Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber muss die zweckdienlichen Maßnahmen
treffen, damit Arbeitsplätze, die nach dem 31. Dezember 1992
erstmals in Betrieb genommen werden, die im Anhang genannten Mindestvorschriften
erfüllen.
Artikel 5: Bereits in Betrieb
befindliche Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber muss die zweckdienlichen Maßnahmen
treffen, damit die Arbeitsplätze, die bereits vor dem 31.
Dezember 1992 in Betrieb genommen wurden, so gestaltet werden, dass
sie spätestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt
die im Anhang genannten Mindestvorschriften erfüllen.
Artikel 6: Unterrichtung und
Unterweisung der Arbeitnehmer
(1) Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG sind
die Arbeitnehmer umfassend über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten
Fragen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz und insbesondere
über die für die Arbeitsplätze geltenden Maßnahmen,
die gemäß Artikel 3 sowie gemäß den Artikeln
7 und 9 durchgeführt werden, zu unterrichten.
In jedem Fall sind die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter
über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Maßnahmen,
die gemäß der vorliegenden Richtlinie getroffen werden,
zu unterrichten.
(2) Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 89/391/EWG ist
jeder Arbeitnehmer außerdem vor Aufnahme seiner Tätigkeit
am Bildschirm und bei jeder wesentlichen Veränderung der
Organisation des Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät zu
unterweisen.
Artikel 7: Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Tätigkeit des Arbeitnehmers
so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten
regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen
wird, die die Belastung durch die Arbeit an Bildschirmgeräten
verringern.
Artikel 8: Anhörung und
Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Arbeitnehmer und/oder die Arbeitnehmervertreter werden gemäß
Artikel 11 der Richtlinie 89/391/EWG zu den unter die vorliegende
Richtlinie sowie deren Anhang fallenden Fragen gehört und
an ihrer Behandlung beteiligt.
Artikel 9: Schutz der Augen
und des Sehvermögens der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine angemessene Untersuchung
der Augen und des Sehvermögens durch eine Person mit entsprechender
Qualifikation, und zwar:
- vor Aufnahme der Bildschirmarbeit,
- anschließend regelmäßig und
- bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit
zurückgeführt werden können.
(2) Die Arbeitnehmer haben das Recht auf eine augenärztliche
Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung
gemäß Absatz 1 als erforderlich erweist.
(3) Den Arbeitnehmern sind spezielle Sehhilfen für die betreffende
Arbeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse der
Untersuchung gemäß Absatz 1 oder der Untersuchung gemäß
Absatz 2 ergeben, dass sie notwendig sind und normale Sehhilfen
nicht verwendet werden können.
(4) Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen
dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung
der Arbeitnehmer führen.
(5) Der Schutz der Augen und des Sehvermögens der Arbeitnehmer
kann Bestandteil eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems
sein.
ABSCHNITT III
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 10: Anpassung des Anhangs
Rein technische Anpassungen des Anhangs unter Berücksichtigung
des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen
Vorschriften oder Spezifikationen oder des Wissensstands auf dem
Gebiet der Bildschirmgeräte werden nach dem Verfahren des
Artikels 17 der Richtlinie 89/391/EWG vorgenommen.
Artikel 11: Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens
am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon
unverzüglich in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie in dem unter
diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen haben bzw. erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre
Bericht über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser
Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den
Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Beratenden Ausschuss
für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz davon.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat
und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss regelmäßig einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter
Berücksichtigung der Absätze 1, 2 und 3 vor.
Artikel 12: Diese Richtlinie
ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1990.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. AHERN
(1) ABl. Nr. C 113 vom 29. 4. 1988, S. 7, und(2) ABl. Nr. C 12
vom 16. 1. 1989, S. 92, und(3) ABl. Nr. C 318 vom 12. 12. 1988,
S. 32.
(4) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 3.
(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.(6) ABl. Nr. L 183 vom
29. 6. 1989, S. 1.
(7) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.
ANHANG MINDESTVORSCHRIFTEN (Artikel
4 und 5)
Einleitende Bemerkung
Die Auflagen dieses Anhangs gelten im Hinblick auf die Verwirklichung
der Ziele dieser Richtlinie und insoweit, als zum einen die entsprechenden
Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen
Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit dem nicht entgegenstehen.
1. GERÄT
a) Allgemeine Bemerkung
Die Benutzung des Gerätes als solche darf keine Gefährdung
der Arbeitnehmer mit sich bringen.
b) Bildschirm
Die auf dem Bildschirm angezeigten Zeichen müssen scharf
und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen-
und Zeilenabstand dargestellt werden.
Das Bild muss stabil und frei von Flimmern sein und darf
keine Instabilität anderer Art aufweisen.
Die Helligkeit und/oder der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund
müssen leicht vom Benutzer eingestellt und den Umgebungsbedingungen
angepasst werden können.
Der Bildschirm muss zur Anpassung an die individuellen
Bedürfnisse des Benutzers frei und leicht drehbar und neigbar
sein.
Ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer
Tisch kann ebenfalls verwendet werden.
Der Bildschirm muss frei von Reflexen und Spiegelungen sein,
die den Benutzer stören können.
c) Tastatur
Die Tastatur muss neigbar und eine vom Bildschirm getrennte
Einheit sein, damit der Benutzer eine bequeme Haltung einnehmen
kann, die Arme und Hände nicht ermüdet.
Die Fläche vor der Tastatur muss ausreichend sein, um
dem Benutzer ein Auflegen von Händen und Armen zu ermöglichen.
Zur Vermeidung von Reflexen muss die Tastatur eine matte
Oberfläche haben.
Die Anordnung der Tastatur und die Beschaffenheit der Tasten müssen
die Bedienung der Tastatur erleichtern.
Die Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich
genug abheben und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
d) Arbeitstisch oder Arbeitsfläche
Der Arbeitstisch bzw. die Arbeitsfläche muss eine ausreichend
grosse und reflexionsarme Oberfläche besitzen und eine flexible
Anordnung von Bildschirm, Tastatur, Schriftgut und sonstigen Arbeitsmitteln
ermöglichen.
Der Manuskripthalter muss stabil und verstellbar sein und
ist so einzurichten, dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen
soweit wie möglich eingeschränkt werden.
Ausreichender Raum für eine bequeme Arbeitshaltung muss vorhanden sein.
e) Arbeitsstuhl
Der Arbeitsstuhl muss kippsicher sein, darf die Bewegungsfreiheit
des Benutzers nicht einschränken und muss ihm eine bequeme
Haltung ermöglichen.
Die Sitzhöhe muss verstellbar sein.
Die Rückenlehne muss in Höhe und Neigung verstellbar
sein.
Auf Wunsch ist eine Fußstütze zur Verfügung zu
stellen.
2. UMGEBUNG
a) Platzbedarf
Der Arbeitsplatz ist so zu bemessen und einzurichten, dass ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen
und -bewegungen zu ermöglichen.
b) Beleuchtung
Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung
(Arbeitslampen) sind so zu dimensionieren und anzuordnen, dass zufriedenstellende Lichtverhältnisse und ein ausreichender
Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick auf die
Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse
des Benutzers gewährleistet sind.
Störende Blendung und Reflexe oder Spiegelungen auf dem Bildschirm
und anderen Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung
der Einrichtung von Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung
und die technischen Eigenschaften künstlicher Lichtquellen
zu vermeiden.
c) Reflexe und Blendung
Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen
wie Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende
Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände
keine Direktblendung und möglichst keine Reflexion auf dem
Bildschirm verursachen.
Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung
ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls
auf den Arbeitsplatz vermindern lässt.
d) Lärm
Dem Lärm, der durch die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen)
gehörenden Geräte verursacht wird, ist bei der Einrichtung
des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen, insbesondere um eine Beeinträchtigung
der Konzentration und Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
e) Wärme
Die zum Arbeitsplatz (zu den Arbeitsplätzen) gehörenden
Geräte dürfen nicht zu einer Wärmezunahme führen,
die auf die Arbeitnehmer störend wirken könnte.
f) Strahlungen
Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen
Spektrums müssen auf
Werte verringert werden, die vom Standpunkt der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer unerheblich sind.
g) Feuchtigkeit
Es ist für ausreichende Luftfeuchtigkeit zu sorgen.
3. MENSCH-MASCHINE-SCHNITTSTELLE
Bei Konzipierung, Auswahl, Erwerb und Änderung von Software
sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte
zum Einsatz kommen, hat der Arbeitgeber folgenden Faktoren Rechnung
zu tragen:
a) Die Software muss der auszuführenden Tätigkeit
angepasst sein.
b) Die Software muss benutzerfreundlich sein und gegebenenfalls
dem Kenntnis- und Erfahrungsstand des Benutzers angepasst werden
können; ohne Wissen des Arbeitnehmers darf keinerlei Vorrichtung
zur quantitativen oder qualitativen Kontrolle verwendet werden.
c) Die Systeme müssen den Arbeitnehmern Angaben über
die jeweiligen Abläufe bieten.
d) Die Systeme müssen die Information in einem Format und
in einem Tempo anzeigen, das den Benutzern angepasst ist.
e) Die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die
Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.
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