Bildschirmgerät und Tastatur
1. Die auf dem Bildschirm
dargestellten Zeichen müssen scharf, deutlich und ausreichend
groß sein sowie einen angemessenen Zeichen- und Zeilenabstand
haben.
2. Das auf dem Bildschirm
dargestellte Bild muss stabil und frei von Flimmern sein; es darf
keine Verzerrungen aufweisen.
3. Die Helligkeit der Bildschirmanzeige
und der Kontrast zwischen Zeichen und Zeichenuntergrund auf dem
Bildschirm müssen einfach einstellbar sein und den Verhältnissen
der Arbeitsumgebung angepasst werden können.
4. Der Bildschirm muss frei
von störenden Reflexionen und Blendungen sein.
5. Das Bildschirmgerät muss
frei und leicht drehbar und neigbar sein.
6. Die Tastatur muss vom Bildschirmgerät
getrennt und neigbar sein, damit die Benutzer eine ergonomisch
günstige Arbeitshaltung einnehmen können.
7. Die Tastatur und die sonstigen
Eingabemittel müssen auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet
werden können. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen
der Hände ermöglichen.
8. Die Tastatur muss eine
reflexionsarme Oberfläche haben.
9. Form und Anschlag der Tasten
müssen eine ergonomische Bedienung der Tastatur ermöglichen. Die
Beschriftung der Tasten muss sich vom Untergrund deutlich abheben
und bei normaler Arbeitshaltung lesbar sein.
Sonstige Arbeitsmittel
10. Der Arbeitstisch bzw.
die Arbeitsfläche muss eine ausreichend große und reflexionsarme
Oberfläche besitzen und eine flexible Anordnung des Bildschirmgeräts,
der Tastatur, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel
ermöglichen. Ausreichender Raum für eine ergonomisch günstige
Arbeitshaltung muss vorhanden sein. Ein separater Ständer für
das Bildschirmgerät kann verwendet werden.
11. Der Arbeitsstuhl muss
ergonomisch gestaltet und standsicher sein.
12. Der Vorlagenhalter muss
stabil und verstellbar sein sowie so angeordnet werden können,
dass unbequeme Kopf- und Augenbewegungen soweit wie möglich eingeschränkt
werden.
13. Eine Fußstütze ist auf
Wunsch zur Verfügung zu stellen, wenn eine ergonomisch günstige
Arbeitshaltung ohne Fußstütze nicht erreicht werden kann.
Arbeitsumgebung
14. Am Bildschirmarbeitsplatz
muss ausreichender Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen
vorhanden sein.
15. Die Beleuchtung muss der
Art der Sehaufgabe entsprechen und an das Sehvermögen der Benutzer
angepasst sein; dabei ist ein angemessener Kontrast zwischen Bildschirm
und Arbeitsumgebung zu gewährleisten. Durch die Gestaltung des
Bildschirmarbeitsplatzes sowie Auslegung und Anordnung der Beleuchtung
sind störende Blendwirkungen, Reflexionen oder Spiegelungen auf
dem Bildschirm und den sonstigen Arbeitsmitteln zu vermeiden.
16. Bildschirmarbeitsplätze
sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen
keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm
soweit wie möglich vermieden werden. Die Fenster müssen mit einer
geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein,
durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz
vermindern lässt.
17. Bei der Gestaltung des
Bildschirmarbeitsplatzes ist dem Lärm, der durch die zum Bildschirmbeilsplatz
gehörenden Arbeitsmittel verursacht wird, Rechnung zu tragen,
insbesondere um eine Beeinträchtigung der Konzentration und der
Sprachverständlichkeit zu vermeiden.
18. Die Arbeitsmittel dürfen
nicht zu einer erhöhten Wärmebelastung am Bildschirmarbeitsplatz
führen, die unzuträglich ist. Es ist für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit
zu sorgen.
19. Die Strahlung muss - mit
Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums-
so niedrig gehalten werden, dass sie für Sicherheit und Gesundheit
der Benutzer des Bildschirmgerätes unerheblich ist.
Zusammenwirken Mensch -
Arbeitsmittel
20. Die Grundsätze der Ergonomie
sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch
den Menschen anzuwenden.
21. Bei Entwicklung, Auswahl,
Erwerb und Änderung von Software sowie bei der Gestaltung der
Tätigkeit an Bildschirmgeräten hat der Arbeitgeber den folgenden
Grundsätzen insbesondere im Hinblick auf die Benutzerfreundlichkeit
Rechnung zu tragen.
21.1 Die Software muss an
die auszuführende Aufgabe angepasst sein.
21.2 Die Systeme müssen den
Benutzern Angaben über die jeweiligen Dialogabläufe unmittelbar
oder auf Verlangen machen.
21.3 Die Systeme müssen den
Benutzern die Beeinflussung der jeweiligen Dialogabläufe ermöglichen
sowie eventuelle Fehler bei der Handhabung beschreiben und deren
Beseitigung mit begrenztem Arbeitsaufwand erlauben.
21.4 Die Software muss entsprechend
den Kenntnissen und Erfahrungen der Benutzer im Hinblick auf die
auszuführende Aufgabe angepasst werden können.
22. Ohne Wissen der Benutzer
darf keine Vorrichtung zur qualitativen oder quantitativen Kontrolle
verwendet werden.
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Bildschirmarbeit
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