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Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
Vollständiger Text der Neufassung (PDF 84 Seiten) 
> zur Geschichte des Betriebsverfassungsgesetzes link zu betriebsverfassungsetz.com

Die Neuregelungen im Überblick

Zielsetzung:

Die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes nimmt die notwendigen Anpassungen vor und macht die betriebliche Mitbestimmung zukunftsfähig. Die Betriebsverfassung wird aufbauend auf bewährten Grundlagen in die Lage versetzt,

die bestehende Wirklichkeit in den Unternehmen und Betrieben einzufangen, die  zunehmende Erosion der betrieblichen Mitbestimmung zu stoppen und Spielraum/Perspektiven auch für die Zukunft zu geben.

Gerade in Zeiten eines verschärften internationalen Wettbewerbs, rasanter technischer Neuerungen und ständiger Umstrukturierungen in der Wirtschaft ist eine wirksame Vertretung von Arbeitnehmerinteressen nur in einem gesicherten Rechtsrahmen möglich. Dieser Rechtsrahmen wird durch das Reformgesetz und seine zahlreichen Neuregelungen stabilisiert und modernisiert.

Das Gesetz ist vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und wird noch vor der Sommerpause in Kraft treten

Wesentlicher Inhalt:

1. Moderne und anpassungsfähige Betriebsratsstrukturen schaffen:

Der Betriebsrat muss dort arbeiten, wo die Entscheidungen im Betrieb oder Unternehmen getroffen werden - in gleicher Augenhöhe mit den Personalverantwortlichen des Arbeitgebers.

Über flexible und praxisnahe Betriebsratsstrukturen können Vereinbarungen getroffen werden. Vereinbart werden können beispielsweise Sparten- und Filialbetriebsräte oder unternehmenseinheitliche Betriebsräte. Ermöglicht wird dies durch eine entsprechende Ausweitung der bewährten tarifvertraglichen Regelungen nach § 3 BetrVG. Dabei wird einer tariflichen Lösung der eindeutige Vorrang vor Betriebsvereinbarungen eingeräumt.

Ein generelles Übergangsmandat für den Betriebsrat bei Spaltungen und Zusammenlegungen von Betrieben wird festgeschrieben (§ 21a). Grundsätzlich bleibt der alte Betriebsrat bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats im Amt, längstens jedoch für 6 Monate.

         2. Bildung von Betriebsräten erleichtern

Bürokratische Hindernisse für die Wahl eines Betriebsrats werden beseitigt und Anreize für die Arbeitnehmer geschaffen, sich verstärkt im Betriebsrat zu engagieren.

In kleineren Betrieben mit fünf bis fünfzig Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einer Wahlversammlung gewählt (§ 14a). Dieses vereinfachte Wahlverfahren wird in zwei Stufen durchgeführt. In einer ersten Stufe werden der Wahlvorstand bestellt und die Wahlvorschläge vorgelegt. In einer zweiten Stufe - nach einer Woche - wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

In Betrieben mit 51 und 100 Arbeitnehmern kann das vereinfachte Wahlverfahren zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden.

Die drei Arbeitnehmer, die die Betriebsratswahl initiieren, erhalten einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz.

In allen Betrieben werden Arbeiter und Angestellte künftig den Betriebsrat gemeinsam wählen (Aufgabe des Gruppenprinzips).

Besteht in einem Betrieb eines Unternehmens oder eines Konzerns kein Betriebsrat, so kann ein bestehender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat dort den Wahlvorstand bestellen („Mentorenprinzip").

Die Besetzung der Betriebsratsausschüsse und die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt wie bisher nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

3. Einbeziehung besonderer Beschäftigungsformen

Aktives Wahlrecht für Leiharbeitnehmer zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs - ab einer Überlassungsdauer von mehr als 3 Monaten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gegenüber dem Betriebsrat auch über die Beschäftigung von im Betrieb beschäftigten Personen zu berichten, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen (§ 80 Abs. 2). Dadurch erhält der Betriebsrat einen Überblick über den Einsatz externer Arbeitskräfte im Betrieb (arbeitnehmerähnliche Personen, Fremdfirmenarbeitnehmer) und kann die Beschäftigungssituation im Betrieb in der Gesamtheit erfassen.

4. Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten des Betriebsrats sowie des Schutzes seiner Mitglieder

Mit verschiedenen Maßnahmen werden die Betriebsräte wieder in die Lage versetzt, ihre Arbeit sachnah und effizient gestalten zu können.

Durch eine Absenkung der Arbeitnehmergrenzzahlen zur Bestimmung der Betriebsratsgröße (§ 9) sowie eine Erweiterung der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern (§ 38) wird die Arbeit im Betriebsrat auf mehr Schultern verteilt.

So erhöht sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder beispielsweise

in einem Betrieb mit 100 Arbeitnehmern von bisher 3 auf 5 Mitglieder,

in einem Betrieb mit 500 Arbeitnehmern von bisher 9 auf 11 Mitglieder und

in einem Betrieb mit 1.000 Arbeitnehmern von bisher 11 auf 13 Mitgliedern.

Im einzelnen richtet sich die Größe des Betriebsrats nach folgender Staffel:

Geltendes Recht

Neuregelung

§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder

§  9 Zahl der Betriebsratsmitglieder

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,

21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,

51 wahlberechtigten Arbeitnehmern

bis 150 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,

151 bis 300 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,

301 bis 600 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,

601 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,

1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,

2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,

3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,

4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,

5.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,

7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern.

Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,

21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,

51 wahlberechtigten Arbeitnehmern

bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,

101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,

201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,

401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,

701 bis 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,

1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,

1501 bis 2000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,

2001 bis 2500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,

2501 bis 3000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,

3001 bis 3500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,

3501 bis 4000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,

4001 bis 4500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,

4501 bis 5000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,

 

5001 bis 6000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,

6001 bis 7000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,

7001 bis 9000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.

In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

In Betrieben mit mehr als 9000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

Während bisher nur in Betrieben mit mindestens 300 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied vollständig von der Arbeit freizustellen war, erfolgt die Freistellung künftig schon in Betrieben mit mindestens 200 Arbeitnehmern. Hier erfolgte bisher eine teilweise Freistellung von der Arbeit unter entsprechender Entgeltfortzahlung. Die Zahl der von der Arbeit freigestellten Betriebsratsmitglieder erhöht sich beispielsweise

in einem Betrieb mit 1.000 Arbeitnehmern von bisher 1 auf 2 Mitglieder und

in einem Betrieb mit 5.000 Arbeitnehmern von bisher 6 auf 7 Mitglieder.

Im Einzelnen richtet sich die Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder nach folgender Staffel:

Geltendes Recht

Neuregelung

§ 38 Freistellungen

§ 38 Freistellungen

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

300 bis 600 Arbeitnehmern 1 Betriebsratsmitglied,

601 bis 1.000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,

1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,

2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,

3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,

4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,

5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,

6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,

7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,

8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,

9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder.

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,

501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,

901 bis 1500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,

1501 bis 2000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,

2001 bis 3000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,

3001 bis 4000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,

4001 bis 5000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,

5001 bis 6000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,

6001 bis 7000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,

7001 bis 8000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,

8001 bis 9000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,

9001 bis 10000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.

In Betrieben mit über 10000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen

Freistellungen können auch als Teilfreistellungen erfolgen. Ein Betriebsratsmitglied kann also künftig auch für einen Teil seiner Arbeitszeit freigestellt werden, um so Teilzeitbeschäftigte, aber auch Fachkräfte, die nicht vollständig aus ihrem Berufsleben ausscheiden wollen, verstärkt in die Betriebsratsarbeit einbeziehen zu können (§ 38).

Moderne Informations- und Kommunikationstechnik wird ausdrücklich als erforderliches Arbeitsmittel der Betriebsräte genannt (§ 40).

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen. Damit kann betriebsinternes Wissen vom Betriebsrat besser genutzt werden (§ 80 Abs. 2).

Einzelne Beteiligungsrechte kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern nach einer Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber an Arbeitsgruppen delegieren (§ 28a). Dies entlastet den Betriebsrat im Alltagsgeschäft und stärkt gleichzeitig die Stellung des einzelnen Beschäftigten in der Betriebsverfassung.

Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern wird weiter verbessert. Nicht nur die Kündigung von Betriebsratsmitglieder, sondern auch deren Versetzung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, wenn sie gegen dessen Willen erfolgt und zum Verlust der Mitgliedschaft im Betriebsrat führen würde (§ 103 Abs. 3).

5. Stärkung der Betriebsratsrechte insbesondere bei Beschäftigungssicherung und Qualifizierung

In vom Arbeitgeber veranlassten Fällen eines drohenden Qualifikationsverlustes erhält der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, mit dem er frühzeitig und präventiv betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer durchsetzen kann, um deren Beschäftigung zu sichern (§ 97).

Der Betriebsrat erhält ein Initiativrecht zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung, verbunden mit der Pflicht des Arbeitgebers, die Vorschläge des Betriebsrats umfassend mit diesem zu beraten (§ 92a).

Der Betriebsrat kann bei unbefristeten Einstellungen seine Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitgeber dabei gleichgeeignete Bewerber, die im Betrieb befristet beschäftigt sind, nicht berücksichtigt. Damit erhält der Betriebsrat eine Handhabe, befristet beschäftigten Belegschaftsmitgliedern den Übergang in ein sozial gesichertes Dauerarbeitsverhältnis zu erleichtern (§ 99 Abs. 2 Nr. 3).

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung von Gruppenarbeit, um Konflikte innerhalb der Gruppe lösen und mögliche Ausgrenzungen einzelner verhindern zu können (§ 87 Abs. 1 Nr. 13).

Bei personellen Einzelmaßnahmen (§ 99) und bei Betriebsänderungen (§ 111 ff) kann der Betriebsrat künftig in Unternehmen (bisher: Betrieben) mit mehr als 20 Arbeitnehmer mitbestimmen.

Bei Betriebsänderungen kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern künftig einen Berater hinzuziehen, ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber (§ 111).

6. Einbindung des einzelnen Arbeitnehmers in die Betriebsverfassung fördern

Die Betriebsräte haben es nicht nur mit geänderten Aufgaben zu tun haben, sondern auch mit geänderten Ansprüchen der Arbeitnehmer an Betriebsratsarbeit. Die Arbeitnehmer haben über neue Produktionsformen, wie z.B. Gruppenarbeit neue Verantwortungen für das Arbeitsergebnis erhalten.

Deswegen erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Betriebsrat, sich mit bestimmten Themen im Betrieb zu beschäftigten. Wenn dies von mindestens 5 % der Arbeitnehmer unterstützt wird, muss der Betriebsrat darüber beraten (§ 86a).

          7. Den betrieblichen Umweltschutz in die Betriebsverfassung integrieren

Der Umweltschutz macht nicht vor den Toren der Betriebe halt. Immer häufiger werden Arbeitnehmer auch zum Vorteil der Unternehmen in den betrieblichen Umweltschutz eingebunden. Damit kommt der Betriebsrat als kollektive Interessenvertretung der Arbeitnehmer ins Spiel.

Der betriebliche Umweltschutz wird in den Katalog der Aufgaben des Betriebsrats aufgenommen. Diese Neuregelung löst erweiterte Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats aus (§ 80 Abs. 2 Nr. 9).

Der Betriebsrat ist bei allen umweltschutzrelevanten Fragen und Untersuchungen vom Arbeitgeber hinzuzuziehen (§ 89).

Freiwillige Betriebsvereinbarungen können auch ausdrücklich Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zum Gegenstand haben (§ 88 Nr. 1a).

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, die Arbeitnehmer im Rahmen seiner Berichtspflichten in der Betriebsversammlung über Fragen des betrieblichen Umweltschutzes zu unterrichten.

8. Chancengleichheit von Frauen und Männern im Betrieb stärken.

Das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, muss künftig mindestens entsprechend seinem Anteil in der Belegschaft im Betriebsrat vertreten sein. Frauen werden dadurch künftig stärker in Betriebsräten vertreten sein.

Beseitigung unangemessener Freizeitopfer von insbesondere teilzeitbeschäftigten weiblichen Betriebsratsmitgliedern bei der Betriebsratsarbeit und der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit.

Recht des Betriebsrats, Frauenförderpläne vorzuschlagen und diese zum Gegenstand der Personalplanung zu machen, über die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten hat (§ 92 Abs. 3). Die Förderung von Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b).

9. Jugend- und Auszubildendenvertretung stärken

Die Einbindung junger Arbeitnehmer in die betriebliche Mitbestimmung dient der Vorbereitung auf verantwortungsvolle Aufgaben im Betriebsrat. Deswegen werden auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch die folgenden Regelungen gestärkt werden:

Das vereinfachte Wahlverfahren gilt auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden vergrößert.

Die JAV erhält das Recht in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern auch eigene Ausschüsse zu bilden.

Die JAV kann die Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis beim Betriebsrat beantragen.

10. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb verhindern.

Die zunehmende Zahl an Gewalttaten mit rechtsradikalem Hintergrund, die gegenüber Ausländern und sozialen Randgruppen verübt werden, ist ein gesellschaftspolitisches Thema, das vor den Betrieben nicht halt macht. Dieses Thema muss daher auch in den Betrieben offensiv angegangen werden, um fremdenfeindliche Übergriffe zu verhindern.

Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit als Thema auf Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen.

Antragsrecht des Betriebsrats sowie der JAV für Maßnahmen zur Bekämpfung ausländerfeindlicher Tendenzen im Betrieb.

Zustimmungsverweigerungsrecht (§ 99 Abs. 2 Nr. 6) des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellungen und Versetzung) sowie ausdrückliches Antragsrecht auf Entfernung aus dem Betrieb bei ausländerfeindlicher Betätigung des Arbeitnehmers.

Vollständiger Text der Neufassung (PDF)

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