Die Neuregelungen im
Überblick
Zielsetzung:
Die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
nimmt die notwendigen Anpassungen vor und macht die betriebliche
Mitbestimmung zukunftsfähig. Die Betriebsverfassung wird aufbauend
auf bewährten Grundlagen in die Lage versetzt,
die bestehende Wirklichkeit in
den Unternehmen und Betrieben einzufangen, die
zunehmende Erosion der betrieblichen
Mitbestimmung zu stoppen und Spielraum/Perspektiven auch für
die Zukunft zu geben.
Gerade in Zeiten eines verschärften
internationalen Wettbewerbs, rasanter technischer Neuerungen und
ständiger Umstrukturierungen in der Wirtschaft ist eine wirksame
Vertretung von Arbeitnehmerinteressen nur in einem gesicherten
Rechtsrahmen möglich. Dieser Rechtsrahmen wird durch das Reformgesetz
und seine zahlreichen Neuregelungen stabilisiert und modernisiert.
Das Gesetz ist vom Deutschen Bundestag
verabschiedet worden und wird noch vor der Sommerpause in Kraft
treten
Wesentlicher Inhalt:
1. Moderne und anpassungsfähige
Betriebsratsstrukturen schaffen:
Der Betriebsrat muss dort arbeiten,
wo die Entscheidungen im Betrieb oder Unternehmen getroffen
werden - in gleicher Augenhöhe mit den Personalverantwortlichen
des Arbeitgebers.
Über flexible und praxisnahe
Betriebsratsstrukturen können Vereinbarungen getroffen werden.
Vereinbart werden können beispielsweise Sparten- und Filialbetriebsräte
oder unternehmenseinheitliche Betriebsräte. Ermöglicht
wird dies durch eine entsprechende Ausweitung der bewährten
tarifvertraglichen Regelungen nach § 3 BetrVG.
Dabei wird einer tariflichen Lösung der eindeutige Vorrang
vor Betriebsvereinbarungen eingeräumt.
Ein generelles Übergangsmandat
für den Betriebsrat bei Spaltungen und Zusammenlegungen von
Betrieben wird festgeschrieben (§ 21a). Grundsätzlich
bleibt der alte Betriebsrat bis zur Wahl eines neuen Betriebsrats
im Amt, längstens jedoch für 6 Monate.
2. Bildung von Betriebsräten erleichtern
Bürokratische Hindernisse für die
Wahl eines Betriebsrats werden beseitigt und Anreize für die
Arbeitnehmer geschaffen, sich verstärkt im Betriebsrat zu engagieren.
In kleineren Betrieben mit fünf
bis fünfzig Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einer Wahlversammlung
gewählt (§ 14a). Dieses vereinfachte Wahlverfahren
wird in zwei Stufen durchgeführt. In einer ersten Stufe werden
der Wahlvorstand bestellt und die Wahlvorschläge vorgelegt.
In einer zweiten Stufe - nach einer Woche - wird der Betriebsrat
in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
In Betrieben mit 51 und 100 Arbeitnehmern
kann das vereinfachte Wahlverfahren zwischen Wahlvorstand
und Arbeitgeber vereinbart werden.
Die drei Arbeitnehmer, die die
Betriebsratswahl initiieren, erhalten einen zeitlich begrenzten
Kündigungsschutz.
In allen Betrieben werden Arbeiter
und Angestellte künftig den Betriebsrat gemeinsam wählen (Aufgabe
des Gruppenprinzips).
Besteht in einem Betrieb eines
Unternehmens oder eines Konzerns kein Betriebsrat, so kann
ein bestehender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat dort
den Wahlvorstand bestellen (Mentorenprinzip").
Die Besetzung der Betriebsratsausschüsse
und die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt
wie bisher nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
3. Einbeziehung besonderer Beschäftigungsformen
Aktives
Wahlrecht für
Leiharbeitnehmer zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs
- ab einer Überlassungsdauer von mehr als 3 Monaten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
gegenüber dem Betriebsrat auch über die Beschäftigung von
im Betrieb beschäftigten Personen zu berichten, die
nicht in einem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber stehen
(§ 80 Abs. 2). Dadurch erhält der Betriebsrat einen
Überblick über den Einsatz externer Arbeitskräfte im Betrieb
(arbeitnehmerähnliche Personen, Fremdfirmenarbeitnehmer) und
kann die Beschäftigungssituation im Betrieb in der Gesamtheit
erfassen.
4. Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten
des Betriebsrats sowie des Schutzes seiner Mitglieder
Mit verschiedenen Maßnahmen werden
die Betriebsräte wieder in die Lage versetzt, ihre Arbeit sachnah
und effizient gestalten zu können.
Durch eine Absenkung der Arbeitnehmergrenzzahlen
zur Bestimmung der Betriebsratsgröße (§ 9) sowie
eine Erweiterung der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
(§ 38) wird die Arbeit im Betriebsrat auf mehr Schultern
verteilt.
So erhöht sich die Zahl der
Betriebsratsmitglieder beispielsweise
in einem Betrieb mit 100 Arbeitnehmern
von bisher 3 auf 5 Mitglieder,
in einem Betrieb mit 500 Arbeitnehmern
von bisher 9 auf 11 Mitglieder und
in einem Betrieb mit 1.000
Arbeitnehmern von bisher 11 auf 13 Mitgliedern.
Im einzelnen richtet sich die
Größe des Betriebsrats nach folgender Staffel:
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Geltendes
Recht
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Neuregelung
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§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder
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§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder
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Der Betriebsrat besteht in
Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern
aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten
Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 150 Arbeitnehmern aus 5
Mitgliedern,
151 bis 300 Arbeitnehmern aus
7 Mitgliedern,
301 bis 600 Arbeitnehmern aus
9 Mitgliedern,
601 bis 1.000 Arbeitnehmern
aus 11 Mitgliedern,
1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern
aus 15 Mitgliedern,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern
aus 19 Mitgliedern,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern
aus 23 Mitgliedern,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern
aus 27 Mitgliedern,
5.001 bis 7.000 Arbeitnehmern
aus 29 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern
aus 31 Mitgliedern.
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Der
Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern
aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten
Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5
Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus
7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus
9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus
11 Mitgliedern,
701 bis 1000 Arbeitnehmern
aus 13 Mitgliedern,
1001 bis 1500 Arbeitnehmern
aus 15 Mitgliedern,
1501 bis 2000 Arbeitnehmern
aus 17 Mitgliedern,
2001 bis 2500 Arbeitnehmern
aus 19 Mitgliedern,
2501 bis 3000 Arbeitnehmern
aus 21 Mitgliedern,
3001 bis 3500 Arbeitnehmern
aus 23 Mitgliedern,
3501 bis 4000 Arbeitnehmern
aus 25 Mitgliedern,
4001 bis 4500 Arbeitnehmern
aus 27 Mitgliedern,
4501 bis 5000 Arbeitnehmern
aus 29 Mitgliedern,
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| |
5001 bis 6000 Arbeitnehmern
aus 31 Mitgliedern,
6001 bis 7000 Arbeitnehmern
aus 33 Mitgliedern,
7001 bis 9000 Arbeitnehmern
aus 35 Mitgliedern.
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In Betrieben mit mehr als 9.000
Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats
für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
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In Betrieben mit mehr als 9000
Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats
für je angefangene weitere 3000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.
|
Während bisher nur in Betrieben
mit mindestens 300 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied
vollständig von der Arbeit freizustellen war, erfolgt die
Freistellung künftig schon in Betrieben mit mindestens
200 Arbeitnehmern. Hier erfolgte bisher eine teilweise Freistellung
von der Arbeit unter entsprechender Entgeltfortzahlung. Die
Zahl der von der Arbeit freigestellten Betriebsratsmitglieder
erhöht sich beispielsweise
in einem Betrieb mit 1.000
Arbeitnehmern von bisher 1 auf 2 Mitglieder und
in einem Betrieb mit 5.000 Arbeitnehmern
von bisher 6 auf 7 Mitglieder.
Im Einzelnen richtet sich die
Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder nach folgender
Staffel:
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Geltendes
Recht
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Neuregelung
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§ 38 Freistellungen
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§ 38 Freistellungen
|
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(1) Von ihrer beruflichen
Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit
in der Regel
300 bis 600 Arbeitnehmern
1 Betriebsratsmitglied,
601 bis 1.000 Arbeitnehmern
2 Betriebsratsmitglieder,
1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern
3 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern
4 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern
5 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern
6 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern
7 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern
8 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern
9 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern
10 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern
11 Betriebsratsmitglieder.
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(1) Von ihrer beruflichen
Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit
in der Regel
200 bis 500 Arbeitnehmern
ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900 Arbeitnehmern
2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1500 Arbeitnehmern
3 Betriebsratsmitglieder,
1501 bis 2000 Arbeitnehmern
4 Betriebsratsmitglieder,
2001 bis 3000 Arbeitnehmern
5 Betriebsratsmitglieder,
3001 bis 4000 Arbeitnehmern
6 Betriebsratsmitglieder,
4001 bis 5000 Arbeitnehmern
7 Betriebsratsmitglieder,
5001 bis 6000 Arbeitnehmern
8 Betriebsratsmitglieder,
6001 bis 7000 Arbeitnehmern
9 Betriebsratsmitglieder,
7001 bis 8000 Arbeitnehmern
10 Betriebsratsmitglieder,
8001 bis 9000 Arbeitnehmern
11 Betriebsratsmitglieder,
9001 bis 10000 Arbeitnehmern
12 Betriebsratsmitglieder.
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In Betrieben mit über
10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000
Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen.
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In Betrieben mit über
10000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2000
Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen
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Freistellungen können auch als
Teilfreistellungen erfolgen. Ein Betriebsratsmitglied
kann also künftig auch für einen Teil seiner Arbeitszeit freigestellt
werden, um so Teilzeitbeschäftigte, aber auch Fachkräfte,
die nicht vollständig aus ihrem Berufsleben ausscheiden wollen,
verstärkt in die Betriebsratsarbeit einbeziehen zu können
(§ 38).
Moderne Informations- und
Kommunikationstechnik wird ausdrücklich als erforderliches
Arbeitsmittel der Betriebsräte genannt (§ 40).
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat
sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur
Verfügung zu stellen. Damit kann betriebsinternes Wissen vom
Betriebsrat besser genutzt werden (§ 80 Abs. 2).
Einzelne Beteiligungsrechte kann
der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern
nach einer Rahmenvereinbarung mit dem Arbeitgeber an Arbeitsgruppen
delegieren (§ 28a). Dies entlastet den Betriebsrat
im Alltagsgeschäft und stärkt gleichzeitig die Stellung des
einzelnen Beschäftigten in der Betriebsverfassung.
Der Schutz von Betriebsratsmitgliedern
wird weiter verbessert. Nicht nur die Kündigung von Betriebsratsmitglieder,
sondern auch deren Versetzung bedarf der Zustimmung
des Betriebsrats, wenn sie gegen dessen Willen erfolgt und
zum Verlust der Mitgliedschaft im Betriebsrat führen würde
(§ 103 Abs. 3).
5. Stärkung der Betriebsratsrechte
insbesondere bei Beschäftigungssicherung und Qualifizierung
In vom Arbeitgeber veranlassten
Fällen eines drohenden Qualifikationsverlustes erhält
der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, mit dem er
frühzeitig und präventiv betriebliche Berufsbildungsmaßnahmen
zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer durchsetzen kann, um
deren Beschäftigung zu sichern (§ 97).
Der Betriebsrat erhält ein Initiativrecht
zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung, verbunden
mit der Pflicht des Arbeitgebers, die Vorschläge des Betriebsrats
umfassend mit diesem zu beraten (§ 92a).
Der Betriebsrat kann bei unbefristeten
Einstellungen seine Zustimmung verweigern, wenn der Arbeitgeber
dabei gleichgeeignete Bewerber, die im Betrieb befristet
beschäftigt sind, nicht berücksichtigt. Damit erhält der
Betriebsrat eine Handhabe, befristet beschäftigten Belegschaftsmitgliedern
den Übergang in ein sozial gesichertes Dauerarbeitsverhältnis
zu erleichtern (§ 99 Abs. 2 Nr. 3).
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
bei der Durchführung von Gruppenarbeit, um Konflikte
innerhalb der Gruppe lösen und mögliche Ausgrenzungen einzelner
verhindern zu können (§ 87 Abs. 1 Nr. 13).
Bei personellen Einzelmaßnahmen
(§ 99) und bei Betriebsänderungen (§ 111
ff) kann der Betriebsrat künftig in Unternehmen (bisher:
Betrieben) mit mehr als 20 Arbeitnehmer mitbestimmen.
Bei Betriebsänderungen kann der
Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern künftig
einen Berater hinzuziehen, ohne vorherige Vereinbarung
mit dem Arbeitgeber (§ 111).
6. Einbindung des einzelnen
Arbeitnehmers in die Betriebsverfassung fördern
Die Betriebsräte haben es nicht
nur mit geänderten Aufgaben zu tun haben, sondern auch mit geänderten
Ansprüchen der Arbeitnehmer an Betriebsratsarbeit. Die Arbeitnehmer
haben über neue Produktionsformen, wie z.B. Gruppenarbeit neue
Verantwortungen für das Arbeitsergebnis erhalten.
Deswegen erhalten die Arbeitnehmer
die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Betriebsrat,
sich mit bestimmten Themen im Betrieb zu beschäftigten.
Wenn dies von mindestens 5 % der Arbeitnehmer unterstützt
wird, muss der Betriebsrat darüber beraten (§ 86a).
7. Den betrieblichen Umweltschutz
in die Betriebsverfassung integrieren
Der Umweltschutz macht nicht vor
den Toren der Betriebe halt. Immer häufiger werden Arbeitnehmer
auch zum Vorteil der Unternehmen in den betrieblichen Umweltschutz
eingebunden. Damit kommt der Betriebsrat als kollektive Interessenvertretung
der Arbeitnehmer ins Spiel.
Der betriebliche Umweltschutz
wird in den Katalog der Aufgaben des Betriebsrats aufgenommen.
Diese Neuregelung löst erweiterte Unterrichtungs- und Beratungsrechte
des Betriebsrats aus (§ 80 Abs. 2 Nr. 9).
Der Betriebsrat ist bei allen
umweltschutzrelevanten Fragen und Untersuchungen vom
Arbeitgeber hinzuzuziehen (§ 89).
Freiwillige Betriebsvereinbarungen
können auch ausdrücklich Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes
zum Gegenstand haben (§ 88 Nr. 1a).
Der Arbeitgeber wird verpflichtet,
die Arbeitnehmer im Rahmen seiner Berichtspflichten
in der Betriebsversammlung über Fragen des betrieblichen
Umweltschutzes zu unterrichten.
8. Chancengleichheit von Frauen
und Männern im Betrieb stärken.
Das Geschlecht, das im Betrieb
in der Minderheit ist, muss künftig mindestens entsprechend
seinem Anteil in der Belegschaft im Betriebsrat vertreten
sein. Frauen werden dadurch künftig stärker in Betriebsräten
vertreten sein.
Beseitigung unangemessener
Freizeitopfer von insbesondere teilzeitbeschäftigten
weiblichen Betriebsratsmitgliedern bei der Betriebsratsarbeit
und der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb ihrer
persönlichen Arbeitszeit.
Recht des Betriebsrats, Frauenförderpläne
vorzuschlagen und diese zum Gegenstand der Personalplanung
zu machen, über die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu
beraten hat (§ 92 Abs. 3). Die Förderung von Vereinbarkeit
von Familie und Beruf gehört zu den Aufgaben des Betriebsrats
(§ 80 Abs. 1 Nr. 2b).
9. Jugend- und Auszubildendenvertretung
stärken
Die Einbindung junger Arbeitnehmer
in die betriebliche Mitbestimmung dient der Vorbereitung auf
verantwortungsvolle Aufgaben im Betriebsrat. Deswegen werden
auch die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch die folgenden
Regelungen gestärkt werden:
Das vereinfachte Wahlverfahren
gilt auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Auch die Jugend- und Auszubildendenvertretungen
werden vergrößert.
Die JAV erhält das Recht in Betrieben
mit mehr als 100 Arbeitnehmern auch eigene Ausschüsse
zu bilden.
Die JAV kann die Übernahme
von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis beim Betriebsrat
beantragen.
10. Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
im Betrieb verhindern.
Die zunehmende Zahl an Gewalttaten
mit rechtsradikalem Hintergrund, die gegenüber Ausländern und
sozialen Randgruppen verübt werden, ist ein gesellschaftspolitisches
Thema, das vor den Betrieben nicht halt macht. Dieses Thema
muss daher auch in den Betrieben offensiv angegangen werden,
um fremdenfeindliche Übergriffe zu verhindern.
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
als Thema auf Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie
Betriebsräteversammlungen.
Antragsrecht des Betriebsrats sowie
der JAV für Maßnahmen zur Bekämpfung ausländerfeindlicher
Tendenzen im Betrieb.
Zustimmungsverweigerungsrecht
(§ 99 Abs. 2 Nr. 6) des Betriebsrats bei personellen
Einzelmaßnahmen (z.B. Einstellungen und Versetzung) sowie ausdrückliches
Antragsrecht auf Entfernung aus dem Betrieb bei
ausländerfeindlicher Betätigung des Arbeitnehmers.
Vollständiger
Text der Neufassung (PDF)
zu 
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