Erster Abschnitt
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes
im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen
bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der
menschengerechten Gestaltung.
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3 Grundpflichten des
Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung
der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit
zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten
anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und
Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung
der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für
eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel
bereitzustellen sowie 2. Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen
erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die
betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten
ihren Wirkungspflichten nachkommen können.
(3) Kosten für Maßnahmen nach
diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
§ 4 Allgemeine
Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen
des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
- Die Arbeit ist so zu gestalten,
dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden
und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
- Gefahren sind an ihrer
Quelle zu bekämpfen;
- bei den Maßnahmen sind
der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige
gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
- Maßnahmen sind mit dem
Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,
soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz
sachgerecht zu verknüpfen;
- individuelle Schutzmaßnahmen
sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
- spezielle Gefahren für
besonders schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen sind zu berücksichtigen;
- den Beschäftigten sind
geeignete Anweisungen zu erteilen;
- mittelbar oder unmittelbar
geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig,
wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
§ 5 Beurteilung
der Arbeitsbedingungen
(1) Der
Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung
der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung
zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich
sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die
Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen
Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder
einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich
insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung
und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische
und biologische Einwirkungen,
- die
Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln,
insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits-
und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und
deren Zusammenwirken,
- unzureichende
Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
§
6 Dokumentation
(1) Der Arbeitgeber muss über
die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der
Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich
sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend,
wenn die Unterlagen zusammengefasste Angaben enthalten. Soweit
in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt
Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten;
die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituationen
gegeben sind, anordnen, dass Unterlagen verfügbar sein müssen.
(2) Unfälle in seinem Betrieb,
bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, dass
er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits-
oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.
.....
Quelle: BMAS
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