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DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a, auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Den Mitgliedstaaten obliegt es, auf ihrem Gebiet die Sicherheit und
die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und
Sachen und vor allem die der Arbeitnehmer insbesondere gegenüber
Gefahren bei der Verwendung von Maschinen zu gewährleisten.
Es ist bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt beabsichtigt,
Einzelrichtlinien mit Vorschriften für die Entwicklung und den Bau
bestimmter Maschinengattungen zu erlassen. Der sehr große Anwendungsbereich dieser Richtlinie
muss gegenüber jenen
Richtlinien, jedoch auch gegenüber bereits bestehenden Richtlinien
abgegrenzt werden, wenn sie Bestimmungen über Entwicklung und Bau
enthalten.
Das gegenwärtige Gemeinschaftsrecht sieht, abweichend von einer der
grundlegenden Regeln der Gemeinschaft, dem freien Warenverkehr, vor,
dass die innergemeinschaftlichen Handelshemmnisse aufgrund
unterschiedlicher einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die
Vermarktung von Produkten insofern akzeptiert werden müssen, als
diese Vorschriften als notwendig für die Erfüllung zwingender
Anforderungen anerkannt werden können. Folglich muss sich die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall auf
diejenigen Vorschriften beschränken, die notwendig sind, um den
zwingenden und grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen für Maschinen zu genügen. Die einschlägigen
nationalen Vorschriften müssen durch diese Anforderungen ersetzt
werden, da sie grundlegender Art sind.
Die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen ist für die Sicherheit von Maschinen
zwingend notwendig. Diese Anforderungen müssen
verantwortungsbewusst angewandt werden, um den Stand der Technik bei
der Herstellung sowie technische und wirtschaftliche Erfordernisse
zu berücksichtigen.
Die Inbetriebnahme der Maschine im Sinne dieser Richtlinie kann sich
nur auf den vom Hersteller vorgesehenen Gebrauch der Maschine selbst
beziehen. Dies schließt nicht aus, daß gegebenenfalls
Benutzungsbedingungen für den Bereich außerhalb der Maschine
vorgeschrieben werden, soweit diese Bedingungen nicht zu Veränderungen
der Maschine gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie führen.
Bei Messen, Ausstellungen und dergleichen
muss es möglich sein,
Maschinen auszustellen, die nicht mit dieser Richtlinie übereinstimmen.
Es ist jedoch angezeigt, Interessierte über diese Abweichung von
den Konformitätsanforderungen in angemessener Form in Kenntnis zu
setzen und sie davon zu unterrichten, dass diese Maschinen in diesem
Zustand nicht erworben werden können.
Folglich legt diese Richtlinie nur allgemein gültige wesentliche
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, die durch eine Reihe
von detaillierten Anforderungen für bestimmte Maschinengattungen
ergänzt werden. Um den Herstellern den Nachweis über die Übereinstimmung
mit diesen grundlegenden Anforderungen zu erleichtern und um die Übereinstimmung
überprüfen zu können, sind harmonisierte Normen auf europäischer
Ebene über die Verhütung von Gefahren, die durch die Entwicklung
und den Bau von Maschinen entstehen könnten, wünschenswert. Diese
auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von
privatrechtlichen Institutionen entwickelt und müssen
unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck sind der Europäische
Normungsausschuß (CEN) und der Europäische Normungsausschuß für
Elektrotechnik (CENELEC) als zuständige Gremien anerkannt, um die
harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November 1984
unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit
zwischen der Kommission und diesen beiden Institutionen zu erlassen.
Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine von
einer oder beiden Institutionen im Auftrag der Kommission
entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie
88/182/EWG (5), sowie im Einklang mit den obengenannten allgemeinen
Leitlinien erarbeitete technische Spezifikation (europäische Norm
oder Harmonisierungsdokument).
Der gesetzgeberische Rahmen sollte verbessert werden, um zu gewährleisten,
dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen wirksamen und angemessenen
Beitrag zum Normungsprozeß leisten können; dies soll spätestens
zu Beginn der Anwendung dieser Richtlinie abgeschlossen sein.
Wie es gegenwärtig herrschende Praxis in den Mitgliedstaaten ist,
sollten die Hersteller dafür verantwortlich sein, die Übereinstimmung
ihrer Maschinen mit den grundlegenden Anforderungen zu bescheinigen.
Die Übereinstimmung mit harmonisierten Normen lässt die Übereinstimmung
mit den grundlegenden Anforderungen vermuten. Es wird dem freien
Ermessen des Herstellers überlassen, falls er es für nötig
erachtet, die Maschinen durch Dritte prüfen und die Übereinstimmung
bestätigen zu lassen.
Bei einigen Maschinenarten, die ein größeres Gefahrenpotential
darstellen, ist ein zwingenderes Bescheinigungsverfahren wünschenswert.
Die gewählte EG-Baumusterprüfung kann durch eine EG-Erklärung des
Herstellers ergänzt werden, ohne dass ein zwingenderes System wie
beispielsweise Qualitätssicherung, EG-Prüfung oder EG-Überwachung
gefordert wird.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter muss vor der Erstellung der EG-Konformitätserklärung
eine technische Dokumentation ausarbeiten. Diese ganze Dokumentation
muss jedoch nicht unbedingt ständig und tatsächlich vorhanden
sein, sondern muss auf Verlangen vorgelegt werden können. Sie muss keine detaillierten Pläne der für die Herstellung der Maschinen
verwendeten Baugruppen enthalten, außer wenn die Kenntnis solcher
Baugruppen unerlässlich ist, um die Übereinstimmung mit den
grundlegenden Sicherheitsanforderungen überprüfen zu können.
Nicht nur der freie Verkehr, die Inbetriebnahme und die Verwendung
von Maschinen mit EG-Zeichen und mit EG-Konformitätsnachweis müssen
gewährleistet werden, sondern auch der freie Verkehr mit Maschinen
ohne EG-Zeichen, wenn sie in eine Maschine eingebaut oder mit
anderen Maschinen zu einer komplexen Anlage zusammengefügt werden
sollen.
Die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für die Sicherheit, die
Gesundheit und andere unter die grundlegenden Anforderungen
fallenden Faktoren auf ihrem Gebiet muss in einer Schutzklausel
festgeschrieben werden, die angemessene gemeinschaftliche
Schutzverfahren vorsieht.
Den Personen, an die eine im Rahmen dieser Richtlinie getroffene
Entscheidung ergeht, müssen die Gründe für diese Entscheidung und
die ihnen offenstehenden Rechtsmittel bekannt gegeben werden.
Es müssen Maßnahmen zur schrittweisen Errichtung des Binnenmarktes
innerhalb einer Frist, die am 31. Dezember 1992 abläuft, ergriffen
werden. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen, in dem der
freie Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sowie die Freizügigkeit der Personen gewährleistet sind -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH, INVERKEHRBRINGEN UND
FREIER WARENVERKEHR
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Maschinen und legt in
Anhang I die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen fest.
(2) Im Sinne der Richtlinie gilt als "Maschine" eine
Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie
gegebenenfalls von Betätigungsgeräten, Steuer- und Energiekreisen
usw., die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die
Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes
zusammengefügt sind.
Als "Maschine" wird auch eine Gesamtheit von Maschinen
betrachtet, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und
betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.
(3) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:
- bewegliche Maschinen,
- Hebezeuge,
- Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte
menschliche Arbeitskraft ist,
- Maschinen für medizinische Zwecke, die in direktem Kontakt mit
den Patienten verwendet werden,
- feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte,
- Dampfkessel und Druckbehälter,
- speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder
eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von
Radioaktivität führen kann,
- in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,
- Feuerwaffen,
- Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Dieselkraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten und gefährliche
Stoffe.
(4) Werden die in der vorliegenden Richtlinie genannten
Gefahren, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von
anderen besonderen Gemeinschaftsrichtlinien erfasst, so gilt die
vorliegende Richtlinie für diese Maschine und diese Gefahren nicht
bzw. findet sie auf diese ab Inkrafttreten dieser besonderen
Richtlinien keine Anwendung mehr.
(5) Gehen von einer Maschine hauptsächlich Gefahren aufgrund von
Elektrizität aus, so fällt diese Maschine ausschließlich in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar
1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen (6).
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen,
damit die Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr
gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die
Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von
Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung
und bestimmungsgemässem Betrieb nicht gefährden.
(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der
Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen
Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz der Personen und
insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden
Maschinen für erforderlich halten, sofern dies
keine Änderungen dieser Maschinen in bezug auf die Bestimmungen
dieser Richtlinie zur Folge hat.
(3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen,
Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen den Bestimmungen dieser
Richtlinie nicht entsprechende Vorführmaschinen ausgestellt werden,
sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie
nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können,
wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen
sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den
Schutz von Personen zu gewährleisten.
Artikel 3
Die Maschinen im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I
aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen erfüllen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die
Inbetriebnahme von Maschinen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie
entsprechen, in ihrem Gebiet nicht verbieten, beschränken oder
behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Maschinen
nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese
entsprechend der Erklärung des Herstellers oder seines in der
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Anhang II
Abschnitt B in eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu
einer Maschine im Sinne dieser Richtlinie zusammengefügt werden
sollen, außer wenn sie unabhängig voneinander funktionieren können.
Artikel 5
(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei den Maschinen mit EG-Zeichen und
EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II von der Übereinstimmung
mit den in Artikel 3 genannten grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen aus.
Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die
Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen
die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen
zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung
der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach
Anhang I als wichtig oder hilfreich erachtet werden.
(2) Entspricht eine nationale Norm in Umsetzung einer harmonisierten
Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden
Sicherheitsanforderun-
gen, wird bei der entsprechend dieser Norm hergestellten Maschine
davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden
Anforderungen genügt.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen
Normen, die harmonisierte Normen umsetzen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen
getroffen werden, um den Sozialpartner auf nationaler Ebene eine Einflussmöglichkeit
bei der Erarbeitung und der weiteren Verfolgung
harmonisierter Normen zu eröffnen.
Artikel 6
(1) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 5 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen nicht voll
den in Artikel 3 genannten einschlägigen grundlegenden
Anforderungen entsprechen, so befasst die Kommission oder der
betreffende Mitgliedstaat den durch die Richtlinie 83/189/EWG
eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt hierzu umgehend Stellung.
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses weist die Kommission die
Mitgliedstaaten darauf hin, daß die betreffenden Normen aus den
nach Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Veröffentlichungen gestrichen
werden müssen bzw. nicht gestrichen werden dürfen.
(2) Es wird ein Ständiger Ausschuß aus von den Mitgliedstaaten
ernannten Vertretern eingesetzt; den Vorsitz im Ausschuß führt ein
Vertreter der Kommission.
Der Ständige Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Ständige Ausschuß kann nach dem nachstehenden Verfahren mit
jeder Frage im Zusammenhang mit der Durchführung und praktischen
Anwendung dieser Richtlinie befasst werden.
Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ständigen Ausschuß
einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Dieser Ausschuß gibt
eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die
der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der
betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung -
festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus
hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt
im Protokoll festgehalten wird.
Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme
des Ständigen Ausschusses. Sie unterrichtet diesen Ausschuß darüber,
inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.
Artikel 7
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß Maschinen, die das
EG-Zeichen tragen und bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren
oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen
Maßnahmen, um die Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen, das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien
Verkehr für diese Maschinen einzuschränken.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich von
dieser Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt
insbesondere an, ob die Abweichung von den Anforderungen
a) auf die Nichterfüllung der in Artikel 3 genannten grundlegenden
Anforderungen,
b) auf die mangelhafte Anwendung der in Artikel 5 Absatz 2 genannten
Normen,
c) auf einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Normen
selbst
zurückzuführen ist.
(2) Die Kommission tritt unverzüglich in Konsultation mit den
Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Anhörung fest, daß
die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie davon
unverzueglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat,
sowie die anderen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach dieser
Anhörung fest, daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so
unterrichtet
sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme
getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten. Ist die in Absatz 1
genannte Entscheidung in einem Mangel der Normen begründet, so
befasst sie den Ausschuss, falls der betreffende Mitgliedstaat bei
seiner Entscheidung bleiben will, und leitet das in
Artikel 6
Absatz 1 genannte Verfahren ein.
(3) Ist eine den Anforderungen nicht entsprechende Maschine mit dem
EG-Zeichen versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die
geeigneten Maßnahmen gegenüber demjenigen, der das Zeichen
angebracht hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den
Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
KAPITEL II
BESCHEINIGUNGSVERFAHREN
Artikel 8
(1) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter muss, um die Übereinstimmung der Maschinen mit
den Bestimmungen dieser Richtlinie zu bescheinigen, für jede
hergestellte Maschine eine EG-Konformitätserklärung nach dem
Muster in Anhang II ausstellen und das in Artikel 10 genannte
EG-Zeichen an der Maschine anbringen.
(2) Vor dem Inverkehrbringen muss der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter folgende Unterlagen
zusammenstellen:
a) findet Anhang IV auf die Maschine keine Anwendung, so muss er die
Unterlagen gemäß Anhang V zusammenstellen;
b) findet Anhang IV auf die Maschine Anwendung und werden bei ihrer
Herstellung die Normen des Artikels 5 Absatz 2 nicht oder nur zum
Teil beachtet, oder sind solche Normen nicht vorhanden, so muss er
das Modell der Maschine nach der in Anhang VI genannten
EG-Baumusterprüfung prüfen lassen;
c) findet Anhang IV auf die Maschine Anwendung und wird sie
entsprechend den Normen gemäß Artikel 5 Absatz 2 hergestellt,
- so muss er die Unterlagen gemäß Anhang VI zusammenstellen und
sie einer gemeldeten Stelle übermitteln, die den Empfang dieser
Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt, oder
- er muss die Unterlagen gemäß Anhang VI der gemeldeten Stelle
vorlegen, die lediglich überprüft, ob die Normen gemäß Artikel 5
Absatz 2 korrekt angewendet wurden, und eine Bescheinigung darüber
erstellt, dass diese Unterlagen den Vorschriften entsprechen, oder
- er muss das Modell der Maschine nach der in Anhang VI genannten
EG-Baumusterprüfung prüfen lassen.
(3) Bei Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c) erster Gedankenstrich
finden Nummer 5 erster Satz und Nummer 7 des Anhangs VI
entsprechende Anwendung.
Bei Anwendung von Absatz 2 Buchstabe c) zweiter Gedankenstrich
finden die Nummern 5, 6 und 7 des Anhangs VI entsprechende
Anwendung.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 2 Buchstabe a) und Buchstabe c)
erster und zweiter Gedankenstrich muß die EG-Konformitätserklärung
nur die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der
Richtlinie bescheinigen.
Bei Anwendung von Absatz 2 Buchstabe b) und c) dritter
Gedankenstrich muss die EG-Konformitätserklärung die Übereinstimmung
mit dem Modell bescheinigen, das Gegenstand der EG-Baumusterprüfung
war.
(5) Unterliegen die Maschinen anderen Gemeinschaftsrichtlinien über
andere Aspekte, so gibt das EG-Zeichen des Artikels 10 in diesen Fällen
an, dass die Maschinen auch den Anforderungen dieser anderen
Richtlinien entsprechen.
(6) Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der
vorstehenden Absätze nachgekommen, so obliegen diese
Verpflichtungen der Person, die die Maschine in der Gemeinschaft in
den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für
denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen unterschiedlichen
Ursprungs zusammenfügt oder eine Maschine für den Eigengebrauch
herstellt.
Artikel 9
(1) Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten die Stellen, die für die Durchführung der
Bescheinigungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b) und
c) zuständig sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser
Stellen zur Information im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften und sorgt für ihre Fortschreibung.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Kriterien von Anhang VII zur
Beurteilung der zu meldenden Stellen heranziehen. Bei denjenigen
Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen
harmonisierten Normen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie
diese Kriterien erfüllen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle gemeldet hat, muss seine
Meldung zurückziehen, wenn er feststellt, dass die Stelle die in
Anhang VII genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet
hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten.
KAPITEL III
EG-ZEICHEN
Artikel 10
(1) Das EG-Zeichen besteht aus dem Kennzeichen "CE", auf
das die beiden letzten Ziffern des Jahres folgen, in dem das Zeichen
angebracht wurde.
Anhang III enthält das zu verwendende Modell.
(2) Das EG-Zeichen muss entsprechend Anhang I Nummer 1.7.3 deutlich
sichtbar angebracht werden.
(3) Es ist verboten, auf Maschinen Marken oder Aufschriften
anzubringen, die zu einer Verwechslung mit dem EG-Zeichen führen können.
KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11
Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die das
Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einer Maschine einschränkt,
muss genau begründet werden. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich
unter Angabe der Rechtsmittel, die aufgrund der in dem betreffenden
Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften möglich sind, sowie der
Fristen für das Einlegen dieser Rechtsmittel bekannt gegeben.
Artikel 12
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die
Angaben über alle relevanten Beschlüsse betreffend die Durchführung
dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 13
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1.
Januar 1992 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 31. Dezember 1992 an.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 14
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1989.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. SOLBES
(1) ABl. Nr. C 29 vom 3. 2. 1988, S. 1. und ABl. Nr. C 214 vom 16.
8. 1988, S. 23.
(2) ABl. Nr. C 326 vom 19. 12. 1988, S. 143, und ABl. Nr. C 158 vom
26. 6. 1989.
(3) ABl. Nr. C 337 vom 31. 12. 1988, S. 30.(4) ABl. Nr. L 109 vom
26. 4. 1983, S. 8.
(5) ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75.(6) ABl. Nr. L 77 vom 26.
3. 1973, S. 29.
ANHANG I GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI
KONZIPIERUNG UND BAU VON MASCHINEN VORBEMERKUNGEN
1. Die Verpflichtungen aufgrund der grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von der
betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller
vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht. Die
Anforderungen 1.1.2, 1.7.3 und 1.7.4 gelten jedoch für alle unter
diese Richtlinie fallenden Maschinen.
2. Die in dieser Richtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, dass
die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik
nicht erreicht werden. In diesem Fall muß die Maschine soweit wie
irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.
1. GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN BEI
KONZIPIERUNG UND BAU VON MASCHINEN
1.1. Allgemeines
1.1.1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie gilt als
1. "Gefahrenbereich" der Bereich innerhalb und/oder im
Umkreis einer Maschine, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit
einer Person durch den Aufenthalt in diesem Bereich gefährdet wird;
2. "gefährdete Person" eine Person, die sich ganz oder
teilweise in einem Gefahrenbereich befindet;
3. "Bedienungspersonal" die Person(en), die für
Installation, Betrieb, Rüsten, Wartung einschließlich Reinigung,
Störungsbeseitigung und Transport einer Maschine zuständig ist
(sind).
1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit
a) Durch die Bauart der Maschinen muss gewährleistet sein, dass Betrieb, Rüsten und Wartung bei
bestimmungsgemäßer Verwendung
ohne Gefährdung von Personen erfolgen.
Die Maßnahmen müssen darauf abzielen, Unfallrisiken während der
voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschließlich der
Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in
den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisiken aus
vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben.
b) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller
folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen
Reihenfolge:
- Beseitigung oder Minimierung der Gefahren (Integration des
Sicherheitskonzepts in die Entwicklung und den Bau der Maschine);
- Ergreifen von notwendigen Schutzmaßnahmen gegen nicht zu
beseitigende Gefahren;
- Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren aufgrund der
nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen;
Hinweis auf eine eventuell erforderliche Spezialausbildung und persönliche
Schutzausrüstung.
c) Bei der Entwicklung und dem Bau der Maschine sowie bei der
Ausarbeitung der Betriebsanleitung muss der Hersteller nicht nur den
normalen Gebrauch der Maschine in Betracht ziehen, sondern auch die
nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung der Maschine.
Die Maschine ist so zu konzipieren, dass eine nicht ordnungsgemäße
Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt.
Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige
Verwendungen der Maschine besonders hinzuweisen, die erfahrungsgemäß
vorkommen können.
d) Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung
und psychische Belastung (Streß) des Bedienungspersonals unter Berücksichtigung
der ergonomischen Prinzipien auf das mögliche Mindestmaß reduziert
werden.
e) Der Hersteller muss bei der Konzipierung und dem Bau der Maschine
den Belastungen Rechnung tragen, die dem Bedienungspersonal durch
die notwendige oder voraussichtliche Benutzung von persönlichen
Schutzausrüstungen (zum Beispiel: Schuhe, Handschuhe usw.)
auferlegt werden.
f) Die Maschine muss mit allen wesentlichen Spezialausrüstungen oder
-zubehörteilen geliefert werden, damit sie risikofrei gerüstet,
gewartet und betrieben werden kann.
1.1.3. Materialien und Erzeugnisse
Die für den Bau der Maschine eingesetzten Materialien oder die bei
ihrer Benutzung verwendeten und entstehenden Produkte dürfen nicht
zur Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der betroffenen
Personen führen.
Insbesondere bei der Verwendung von Fluiden (Druckmedien) muss die
Maschine so konzipiert und gebaut sein, dass sie die Gefahren
aufgrund von Einfüllung, Verwendung, Rückgewinnung und Beseitigung
benutzt werden kann.
1.1.4. Beleuchtung
Die Maschine ist vom Hersteller mit einer den Arbeitsgängen
entsprechenden Beleuchtung auszustatten, falls das Fehlen einer
solchen Beleuchtung trotz normaler Raumbeleuchtung ein Risiko
verursachen kann.
Der Hersteller muss darauf achten, dass es weder einen störenden
Schattenbereich noch störende Blendung oder einen gefährlichen
stroboskopischen Effekt aufgrund der vom Hersteller gelieferten
Beleuchtung gibt.
Falls bestimmte innenliegende Einrichtungen häufig geprüft werden
müssen, müssen sie mit geeigneter Beleuchtung versehen sein. Das
gleiche gilt für die Rüst- und Wartungsbereiche.
1.1.5. Konzipierung der Maschine im Hinblick auf die Handhabung
Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen
- gefahrlos gehandhabt werden können;
- so verpackt oder konzipiert sein, dass sie ohne Beschädigungen
und Gefahren zwischengelagert werden können (z.B.: ausreichende
Stabilität, besondere Abstützungen usw.).
Wenn sich die Maschine oder ihre Bestandteile aufgrund ihres
Gewichts, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen
lassen, muss die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile
- entweder mit Zubehörteilen ausgestattet sein, so dass sie von
einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können,
- oder so konzipiert sein, dass sie mit solchen Zubehörteilen
ausgerüstet werden können (Gewindebohrungen zum Beispiel),
- oder so geformt sein, dass die üblichen Lastaufnahmeeinrichtungen
leicht angelegt werden können.
Maschinen bzw. Maschinenteile, die von Hand transportiert werden, müssen
- entweder leicht transportierbar sein,
- oder über Tragevorrichtungen (z.B. Griffe usw.) für einen
sicheren Transport verfügen.
Für die Handhabung von Werkzeugen und/oder Maschinenteilen, die
auch bei geringem Gewicht (aufgrund ihrer Form, ihres Werkstoffs
usw.) eine Gefahr darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu
treffen.
1.2. Steuerungen und Befehlseinrichtungen
1.2.1.
Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
Steuerungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass sie sicher und
zuverlässig funktionieren und somit keine gefährlichen Situationen
entstehen. Insbesondere müssen sie so konzipiert und gebaut sein,
daß
- sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen
standhalten;
- Fehler in der Logik zu keiner gefährlichen Situation führen.
1.2.2.
Stellteile
Stellteile müssen
- deutlich sichtbar und kenntlich und gegebenenfalls zweckmäßig gekennzeichnet sein;
- so angebracht sein, dass ein sicheres, unbedenkliches, schnelles
und eindeutiges Betätigen möglich ist;
- so konzipiert sein, dass das Betätigen des Stellteils mit der
jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist;
- außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein,
erforderlichenfalls mit Ausnahme bestimmter Stellteile wie solcher
von Notbefehlseinrichtungen oder von Stellteilen auf Pulten zur
Programmierung von Robotern;
- so liegen, dass ihr Betätigen nicht zusätzliche Gefahren
hervorruft;
- so konzipiert oder geschützt sein, dass die beabsichtigte
Wirkung, falls sie eine Gefahr hervorrufen kann, nicht ohne
absichtliches Betätigen eintreten kann;
- so gefertigt werden, dass sie vorhersehbaren Beanspruchungen
standhalten; dies gilt insbesondere für Stellteile von
Notbefehlseinrichtungen, die in hohem Masse beansprucht werden können.
Ist ein Stellteil für mehrere verschiedene Wirkungen konzipiert und
gebaut, d.h. ist seine Wirkung nicht eindeutig (zum Beispiel bei der
Verwendung von Tastaturen usw.), so muss die jeweilige Steuerwirkung
unmissverständlich angezeigt und erforderlichenfalls bestätigt
werden.
Die Stellteile müssen so gestaltet sein, dass unter Berücksichtigung
der ergonomischen Prinzipien, ihre Anordnung, ihre
Bewegungseinrichtung und ihr Widerstand mit der Steuerwirkung
kompatibel sind. Die Belastungen aufgrund der notwendigen oder
voraussichtlichen Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen (zum
Beispiel Schuhe, Handschuhe usw.) müssen in Betracht gezogen
werden.
Die Maschine muss mit sicherheitsrelevanten Anzeigevorrichtungen
(Skalen, Signalanzeigen usw.) und Hinweisen versehen sein. Das
Bedienungspersonal muss diese Anzeigevorrichtung vom Bedienungsstand
aus einsehen können.
Vom Hauptbedienungsstand aus muss sich das Bedienungspersonal
vergewissern können, dass sich keine gefährdeten Personen in den
Gefahrenbereichen aufhalten.
Ist dies nicht möglich, muss die Steuerung so konzipiert und gebaut
sein, dass der Inbetriebnahme ein akustisches und/oder optisches
Warnsignal vorgeschaltet ist. Die gefährdete Person muss die Zeit
und die Möglichkeit haben, das Ingangsetzen der Maschine rasch zu
verhindern.
1.2.3.
Ingangsetzen
Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliche Betätigung
einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.
Dies gilt auch
- für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der
Ursache für diesen Stillstand;
- für eine wesentliche Änderung des Betriebszustandes (z.B. der
Geschwindigkeit, des Druckes usw.),
sofern dieses Wiederingangsetzen oder diese Änderung des
Betriebszustandes für die gefährdeten Personen nicht völlig
gefahrlos erfolgt.
Diese grundlegende Anforderung gilt nicht für das
Wiederingangsetzen oder die Änderung des Betriebszustandes bei der
normalen Befehlsabfolge im Automatikbetrieb.
Verfügt eine Maschine über mehrere Befehlseinrichtungen zum
Ingangsetzen und kann sich daher das Bedienungspersonal gegenseitig
gefährden, so müssen zusätzliche Einrichtungen (z.B.
Zustimmungsschalter oder Wahlschalter, die nur jeweils eine
Befehlseinrichtung zum Ingangsetzen wirksam werden lassen)
vorgesehen werden, um diese Gefahr auszuschließen.
Das Wiederingangsetzen einer automatischen Anlage im
Automatikbetrieb nach einer Abschaltung muss leicht durchführbar
sein, nachdem die Sicherheitsbedingungen erfüllt sind.
1.2.4.
Stillsetzen
Normales Stillsetzen
Jede Maschine muss mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren
Stillsetzen der gesamten Maschine ausgerüstet sein.
Jeder Arbeitsplatz muss mit einer Befehlseinrichtung ausgerüstet
sein, mit der sich entsprechend der Gefahrenlage alle beweglichen
Teile der Maschine bzw. bestimmte bewegliche Teile stillsetzen
lassen, um die Maschine in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der
Befehl zum Stillsetzen der Maschine muss den Befehlen zum
Ingangsetzen übergeordnet sein.
Ist die Maschine oder sind ihre gefährlichen Teile stillgesetzt, so
muss die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen werden.
Stillsetzen im Notfall
Jede Maschine muss mit einer oder mehreren Notbefehlseinrichtungen
ausgerüstet sein, durch die unmittelbar drohende oder eintretende
gefährliche Situationen vermieden werden können. Hiervon
ausgenommen sind
- Maschinen, bei denen durch die Notbefehlseinrichtung die Gefahr
nicht gemindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder
die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht
ermöglicht, besondere, wegen der Gefahr erforderliche Maßnahmen zu
ergreifen;
- in der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen.
Diese Befehlseinrichtung muss
- deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell zugängliche
Stellteile haben;
- das möglichst schnelle Stillsetzen des gefährlichen
Bewegungsvorgangs bewirken, ohne dass sich hierdurch zusätzliche
Gefahrenmomente ergeben;
- eventuell bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder eine Auflösung
zulassen.
Die Notbefehlseinrichtung muss nach der Auflösung so lange
blockiert bleiben, bis sie durch eine geeignete Betätigung
freigegeben wird. Durch diese Freigabe darf die Maschine nicht
wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht
werden. Die Notbefehlseinrichtung darf die Ausfunktion erst dann
auslösen, wenn sie sich in der Blockierstellung befindet.
Verkettete Anlagen
Bei Maschinen oder Maschinenteilen, die für ein Zusammenwirken
konzipiert sind, muß der Hersteller die Maschine so konzipieren und
bauen, dass die Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich
der Notbefehlseinrichtung, nicht nur die Maschine stillsetzen können,
sondern auch alle vor- und/oder nachgeschalteten Einrichtungen,
falls deren weiterer Betrieb eine Gefahr darstellen kann.
1.2.5.
Betriebsartenwahlschalter
Die gewählte Steuerungsart muss allen anderen Steuerfunktionen außer
der für die Notbefehlseinrichtung übergeordnet sein.
Ist die Maschine so konzipiert und gebaut worden, dass mehrere
Steuerungsabläufe oder Betriebsarten mit unterschiedlichen
Sicherheitsstufen möglich sind (z.B. für Rüsten, Wartung,
Inspektion usw.), so muss sie mit einem in jeder Stellung abschließbaren
Betriebsartenwahlschalter versehen sein. Jede Stellung des
Wahlschalters darf nur einer Steuer- oder Betriebsart entsprechen.
Der Wahlschalter kann durch andere Wahlmittel ersetzt werden, durch
die nur bestimmte Gruppen von Bedienungspersonal bestimmte
Funktionen der Maschinen ausführen können (z.B. Zugriffscode für
bestimmte numerische Steuerfunktionen usw.).
Ist bei bestimmten Arbeitsgängen ein Betrieb der Maschine bei
aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen erforderlich, so
sind der entsprechenden Wahlschalterstellung folgende
Steuerungsvorgaben zuzuordnen:
- die Automatiksteuerung wird gesperrt;
- es sind nur Bewegungen möglich, wenn die Befehlseinrichtungen
kontinuierlich betätigt werden (Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger
Rückstellung);
- gefährliche Bewegungen von Teilen sind nur unter verschärften
Sicherheitsbedingungen möglich (z.B. reduzierte Geschwindigkeit,
reduzierte Leistung, Schrittbetrieb oder sonstige geeignete
Vorkehrungen), und Gefahren, die sich aus Befehlsverkettungen
ergeben, werden ausgeschaltet;
- Maschinenbewegungen, die aufgrund einer direkten oder indirekten
Einwirkung auf maschineninterne Sensoren eine Gefahr darstellen können,
werden gesperrt.
Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich die jeweils
betriebenen Maschinenteile steuern lassen.
1.2.6.
Störung der Energieversorgung
Eine Unterbrechung, eine Wiederkehr der Energieversorgung nach einer
Unterbrechung oder eine sonstige Änderung der Energieversorgung der
Maschine darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.
Insbesondere ist folgendes auszuschließen:
- unbeabsichtigtes Ingangsetzen;
- Nichtausführung eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen;
- Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils
oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks;
- Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von
beweglichen Teilen jeglicher Art;
- Ausfall von Schutzeinrichtungen.
1.2.7.
Störung des Steuerkreises
Ein Defekt in der Logik des Steuerkreises, eine Störung oder Beschädigung
des Steuerkreises darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.
Insbesondere ist folgendes auszuschließen:
- unbeabsichtigtes Ingangsetzen;
- Nichtausführung eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen;
- Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils
oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks;
- Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von
beweglichen Teilen jeglicher Art;
- Ausfall von Schutzeinrichtungen.
1.2.8.
Software
Die Software für den Dialog zwischen Bedienungspersonal und Steuer-
oder Kontrollsystem einer Maschine ist nach den Grundsätzen der
Benutzerfreundlichkeit auszulegen.
1.3. Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren
1.3.1.
Stabilität
Die Maschine sowie ihre Bestandteile und ihre Ausrüstungsteile müssen
so konzipiert und gebaut sein, dass sie unter den vorgesehenen
Betriebsbedingungen (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der
Klimabedingungen) ausreichend stabil sind und benutzt werden können,
ohne dass die Gefahr eines unbeabsichtigten Umstürzens,
Herabfallens oder Verrückens besteht.
Kann aufgrund der Form der Maschine oder der vorgesehenen
Installation eine ausreichende Stabilität nicht gewährleistet
werden, müssen geeignete Befestigungsmittel vorgesehen und in der
Betriebsanleitung angegeben werden.
1.3.2.
Bruchgefahr beim Betrieb
Die verschiedenen Teile der Maschine sowie die Verbindungen
untereinander müssen den Belastungen während der bestimmungsgemäßen
Verwendung standhalten können.
Die verwendeten Materialien müssen eine der bestimmungsgemäßen Verwendung angepasste, ausreichende Widerstandsfähigkeit aufweisen,
insbesondere in bezug auf Ermüdung, Alterung, Korrosion und
Verschleiß.
Der Hersteller muss in der Betriebsanleitung Art und Intervall von
sicherheitsrelevanten Inspektions- und Wartungsarbeiten angeben.
Gegebenenfalls ist dort auf verschleißanfällige Teile und
Kriterien für den Austausch hinzuweisen.
Besteht trotz der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen noch Berst- oder
Bruchgefahr (im Fall von Schleifscheiben zum Beispiel), müssen die
betreffenden beweglichen Teile so montiert und angeordnet sein, dass
ihre Bruchstücke bei einem Bruch zurückgehalten werden.
Starre oder elastische Leitungen, die Fluide - insbesondere unter
hohem Druck - führen, müssen den vorgesehenen inneren und äußeren
Belastungen standhalten. Sie müssen gut befestigt und/oder vor
jeglicher aggressiver Einwirkung von außen geschützt sein. Es sind
Vorkehrungen zu treffen, damit sie im Fall des Bruchs keine Gefahren
verursachen können (plötzliche Bewegungen, unter hohem Druck
austretender Strahl usw.).
Bei automatischer Zuführung des Werkstücks zum Werkzeug müssen
folgende Bedingungen erfüllt sein, um Risiken für die gefährdeten
Personen (z.B. durch Werkzeugbruch) auszuschließen:
- Bei Berührung zwischen Werkzeug und Werkstück muss das Werkzeug
seine normalen Arbeitsbedingungen erreicht haben.
- Wird das Werkzeug absichtlich oder zufällig in Betrieb gesetzt
und/oder angehalten, so müssen Zuführbewegungen und
Werkzeugbewegung synchron verlaufen.
1.3.3.
Gefahren durch herabfallende und herausgeschleuderte Gegenstände
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um das Herabfallen oder
das Herausschleudern von eventuell gefährlichen Gegenständen
(bearbeitete Werkstücke, Werkzeuge, Späne, Bruchstücke, Abfälle
usw.) zu vermeiden.
1.3.4.
Gefahren durch Oberflächen, Kanten, Ecken
Die zugänglichen Maschinenteile dürfen - sofern dies ihre Funktion
zulässt - weder scharfe Kanten und Ecken noch rauhe Oberflächen
aufweisen, die zu Verletzungen führen können.
1.3.5.
Gefahren durch mehrfach kombinierte Maschinen
Kann die Maschine mehrere unterschiedliche Arbeitsgänge ausführen,
wobei zwischen jedem Arbeitsgang das Werkstück von Hand abgenommen
wird (mehrfach kombinierte Maschine), so muss sie so konzipiert und
gebaut sein, dass jedes Teil auch getrennt verwendet werden kann,
ohne dass die übrigen Teile für die gefährdete Person eine Gefahr
oder Behinderung darstellen.
Dazu muss jedes Teil, sofern es nicht gesichert ist, einzeln
inganggesetzt und stillgesetzt werden können.
1.3.6.
Gefahren durch Änderung der Drehzahl der Werkzeuge
Ist die Maschine für die Durchführung von Arbeitsgängen unter
verschiedenen Verwendungsbedingungen konzipiert (z.B. bezüglich der
Geschwindigkeit und Energieversorgung), muss sie so konzipiert und
gebaut sein, dass diese Bedingungen gefahrlos und zuverlässig gewählt
und eingestellt werden können.
1.3.7.
Verhütung von Gefahren durch bewegliche Teile
Die beweglichen Teile der Maschine müssen so konzipiert, gebaut und
angeordnet sein, daß Gefahren vermieden werden oder - falls
weiterhin Gefahren bestehen - mit Schutzeinrichtungen in der Weise
versehen sein, dass jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrstelle,
das zu Unfällen führen kann, ausgeschlossen wird.
1.3.8.
Auswahl der Schutzeinrichtungen gegen Gefahren durch bewegliche
Teile
Die für den Schutz gegen Gefahren durch bewegliche Teile
verwendeten Schutzeinrichtungen müssen entsprechend der jeweiligen
Gefahr ausgewählt werden. Die folgenden Angaben müssen bei der
Auswahl herangezogen werden.
A. Bewegliche Teile der Kraftübertragung
Zum Schutz der gefährdeten Personen gegen Gefahren durch bewegliche
Teile der Kraftübertragung (wie z.B. Antriebscheiben, Treibriemen,
Zahnräder, Zahnstangen, Kraftübertragungswellen usw.) müssen
- feststehende Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen
1.4.1 und 1.4.2.1
- oder bewegliche Schutzeinrichtungen entsprechend den Anforderungen
1.4.1 und 1.4.2.2.A
verwendet werden.
Die letztgenannte Lösung ist zu wählen, wenn häufige Eingriffe
vorgesehen sind.
B. Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess teilnehmen (Wirkbereich)
Zum Schutz der gefährdeten Personen vor Gefahren durch bewegliche
Teile, die am Arbeitsprozess teilnehmen (wie z.B. Schneidwerkzeuge,
Pressenstössel, Walzen, in Bearbeitung befindliche Werkstücke
usw.) müssen folgende Schutzeinrichtungen verwendet werden:
- falls möglich - feststehende Schutzeinrichtungen entsprechend den
Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.1
- oder andernfalls bewegliche Schutzeinrichtungen entsprechend den
Anforderungen 1.4.1 und
1.4.2.2.B oder andere Schutzeinrichtungen wie Schutzeinrichtungen
mit Annäherungsreaktion (z.B. Lichtschranken, Schaltmatten),
ortsbindende Schutzeinrichtungen (z.B. Zweihandschaltungen) oder
automatisch abweisende Schutzeinrichtungen entsprechend den
Anforderungen 1.4.1 und 1.4.3.
Können jedoch bestimmte am Arbeitsprozess teilnehmende bewegliche
Teile während ihres Betriebes aufgrund von Arbeitsgängen, die das
Eingreifen des Bedienungspersonals in ihrer Nähe erfordern, nicht
oder nur teilweise gesichert werden, so müssen diese Teile, soweit
technisch möglich, versehen werden mit
- feststehenden Schutzeinrichtungen, entsprechend den Anforderungen
1.4.1 und 1.4.2.1, so dass ein Erreichen der für den Arbeitsgang
nicht benutzten beweglichen Teile nicht möglich ist,
- und mit verstellbaren Schutzeinrichtungen, entsprechend den
Anforderungen 1.4.1 und 1.4.2.3, um den Zugang auf die für den
Arbeitsgang unbedingt notwendigen beweglichen Teile zu beschränken.
1.4. Anforderungen an Schutzeinrichtungen
1.4.1.
Allgemeine Anforderungen
Die Schutzeinrichtungen
- müssen stabil gebaut sein;
- dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen;
- dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht
werden können;
- müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben;
- dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig
einschränken;
- müssen die für die Werkzeugzu- und/oder -abführung oder für
die Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne
Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den
für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
1.4.2.
Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen
1.4.2.1.
Feststehende Schutzeinrichtungen
Feststehende Schutzeinrichtungen müssen fest an ihrem Platz
gehalten werden.
Sie müssen durch Systeme befestigt sein, die nur mit Werkzeugen geöffnet
werden können.
Soweit möglich, dürfen sie nach Lösen der Befestigungsmittel
nicht in der Schutzstellung verbleiben.
1.4.2.2.
Bewegliche Schutzeinrichtungen
A. Bewegliche Schutzeinrichtungen des Typs A müssen
- soweit möglich mit der Maschine verbunden bleiben, wenn sie
geöffnet
werden;
- mit einer Kopplung ausgerüstet sein, so dass die beweglichen
Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange ein Erreichen
dieser Teile möglich ist, und stillgesetzt werden, sobald sich die
Schutzeinrichtung nicht mehr in Schließstellung befindet.
B. Bewegliche Schutzeinrichtungen des Typs B müssen so konzipiert
und in die Steuerung der Maschine integriert werden, dass
- die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können,
solange ein Erreichen dieser Teile möglich ist;
- ein Erreichen beweglicher Teile während des Betriebs nicht möglich
ist;
- ihre Einstellung nur durch eine absichtliche Handlung möglich
ist, z.B. mit einem Werkzeug, Schlüssel usw.;
- bei Fehlen oder Störung eines ihrer Organe das Ingangsetzen
verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden;
- bei Gefahr des Herausschleuderns durch eine geeignete
Auffangvorrichtung Schutz gewährleistet ist.
1.4.2.3.
Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen
Verstellbare Schutzeinrichtungen, die den Zugang auf die für die
Arbeit unbedingt notwendigen beweglichen Teile beschränken, müssen
- je nach Art der durchzuführenden Arbeit manuell oder automatisch
verstellbar sein;
- leicht und ohne Werkzeug verstellt werden können;
- die Gefahr des Herausschleuderns soweit wie möglich verringern.
1.4.3.
Besondere Anforderungen an nicht trennende Schutzeinrichtungen
Schutzeinrichtungen müssen so konzipiert und in die Steuerung der
Maschine integriert werden, daß
- die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können,
solange sie vom Bedienungspersonal erreicht werden können;
- die beweglichen Teile während des Betriebs von gefährdeten
Personen nicht erreicht werden können;
- ihre Einstellung nur durch eine absichtliche Handlung möglich
ist, z.B. mit einem Werkzeug, Schlüssel usw.;
- bei Fehlen oder Störungen eines ihrer Organe das Ingangsetzen
verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden.
1.5. Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren
1.5.1.
Gefahren durch elektrische Energie
Eine elektrisch angetriebene Maschine muss so konzipiert, gebaut und
ausgerüstet sein, dass alle Gefahren aufgrund von Elektrizität
vermieden werden oder vermieden werden können.
Soweit die Maschine unter die spezifischen Rechtsvorschriften
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
bestimmter Spannungsgrenzen fällt, sind diese anzuwenden.
1.5.2.
Gefahren durch statische Elektrizität
Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass möglicherweise
gefährliche elektrostatische Aufladungen vermieden oder beschränkt
werden, und/oder mit Mitteln zum Ableiten versehen sein.
1.5.3.
Gefahren durch nicht-elektrische Energie
Eine mit nicht-elektrischer Energie (z.B. hydraulischer,
pneumatischer oder thermischer Energie usw.) angetriebene Maschine muss
so konzipiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle
Gefahren, die von diesen Energiearten ausgehen können, vermieden
werden.
1.5.4.
Gefahren durch fehlerhafte Montage
Fehler bei der Montage oder der erneuten Montage bestimmter Teile,
die zu Gefahren führen könnten, müssen durch die Bauart dieser
Teile oder andernfalls durch Hinweise auf den Teilen selbst und/oder
auf den Gehäusen unmöglich gemacht werden. Die gleichen Hinweise müssen
auf den beweglichen Teilen und/oder auf ihrem Gehäuse stehen, wenn
die Kenntnisse der Bewegungsrichtung für die Vermeidung einer
Gefahr notwendig ist. Eventuell muss die Betriebsanleitung zusätzliche
Informationen enthalten.
Kann ein fehlerhafter Anschluss eine Gefahr verursachen, so muss dies bei Fluidleitungen bzw. elektrischen Leitungen bereits durch
die Bauart oder andernfalls durch Hinweise auf den Leitungen
und/oder Klemmen unmöglich gemacht werden.
1.5.5.
Gefahren durch extreme Temperaturen
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um jegliche
Verletzungsgefahr - durch Berührung oder Aufenthalt in
unmittelbarer Umgebung - durch Teile oder Materialien mit hoher oder
sehr niedriger Temperatur zu vermeiden.
Gefahren durch Spritzer von heissen oder sehr kalten Materialien müssen
ermittelt werden. Falls solche Gefahren existieren, müssen die zur
ihrer Vermeidung notwendigen Maßnahmen ergriffen werden und, falls
dies technisch nicht möglich ist, müssen sie entschärft werden.
1.5.6.
Brandgefahr
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß jegliche von
der Maschine selbst oder durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe
und andere von der Maschine freigesetzte oder verwendete Substanzen
verursachte Brand- oder Überhitzungsgefahr vermieden wird.
1.5.7.
Explosionsgefahr
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß jegliche
Explosionsgefahr, die von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten,
Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder
verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird.
Hierzu hat der Hersteller Maßnahmen zu treffen, um
- eine gefährliche Konzentration der betreffenden Stoffe zu
vermeiden,
- eine Zuendung explosionsartiger Atmosphäre zu vermeiden,
- falls es dennoch zu einer Explosion kommen sollte, deren
Auswirkungen auf die Umgebung auf ein ungefährliches Maß zu beschränken.
Dieselben Maßnahmen sind zu treffen, wenn die Maschine vom
Hersteller für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre
vorgesehen ist.
Die zu diesen Maschinen gehörenden elektrischen Betriebsmittel müssen
hinsichtlich der Explosionsgefahr den geltenden Einzelrichtlinien
entsprechen.
1.5.8.
Gefahren durch Lärm
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß Gefahren durch
Lärmemission auf das unter Berücksichtung des technischen
Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung,
vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt
werden.
1.5.9.
Gefahren durch Vibrationen
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß Gefahren durch
Maschinenvibrationen auf das unter Berücksichtigung des technischen
Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Verringerung von
Vibrationen, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste
Niveau gesenkt werden.
1.5.10.
Gefahren durch Strahlung
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß jegliche
Emission von Strahlung durch die Maschine auf das für ihr
Funktionieren notwendige Maß beschränkt wird und eine Einwirkung
auf die gefährdeten Personen vollständig unterbunden oder auf ein
ungefährliches Maß begrenzt wird.
1.5.11.
Gefahren durch Strahlung von aussen
Die Maschine muß so konzipiert und gebaut sein, daß ihr
Funktionieren durch eine Strahlung von aussen nicht beeinträchtigt
wird.
1.5.12.
Gefahren durch Lasereinrichtungen
Bei Verwendung von Lasereinrichtungen ist folgendes zu beachten:
- Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so konzipiert und gebaut
sein, daß unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird;
- Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so abgeschirmt sein, daß
weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute
Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten;
- optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von
Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so beschaffen sein, daß
durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.
1.5.13.
Gefahren durch Emission von Stäuben, Gasen usw.
Die Maschine muß so konzipiert, gebaut und/oder ausgerüstet sein,
daß Gefahren durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und
sonstige Abfallprodukte der Maschine vermieden werden.
Falls eine solche Gefahr besteht, muß die Maschine so ausgerüstet
sein, daß die genannten Stoffe aufgefangen und/oder abgesaugt
werden können.
Ist die Maschine im Normalbetrieb nicht geschlossen, müssen die im
vorangegangenen Absatz genannten Auffang- und/oder
Absaugeinrichtungen so nah wie möglich an der Emissionsstelle
liegen.
1.6. Instandhaltung
1.6.1.
Wartung der Maschine
Die Rüst- und Wartungsstellen einschließlich der Schmierstellen müssen
ausserhalb der Gefahrenbereiche liegen. Die Rüstarbeiten und die
Instandhaltungsarbeiten wie Reparatur- und Wartungsarbeiten
einschließlich Reinigung müssen bei stillgesetzter Maschine
durchgeführt werden können.
Kann mindestens eine der vorgenannten Bedingungen aus technischen Gründen
nicht erfüllt werden, müssen diese Arbeitsgänge gefahrlos ausgeführt
werden können (siehe insbesondere 1.2.5).
Bei automatischen Maschinen und gegebenenfalls bei anderen Maschinen
muss der Hersteller eine Schnittstelle zum Anschluss einer
Einrichtung für Fehlerdiagnose vorsehen.
Teile von automatischen Maschinen, die insbesondere für eine
Fertigungsumstellung oder aufgrund ihrer Verschleißanfälligkeit oder aufgrund möglicher Beschädigungen bei einer Betriebsstörung
häufig ausgewechselt werden müssen, sind für problemlose,
risikofreie Montage und Demontage auszulegen. Der Zugang zu diesen
Maschinenteilen ist so zu gestalten, dass diese Arbeiten mit den
jeweiligen technischen Hilfsmitteln (Werkzeuge, Messinstrumente
usw.) nach den herstellerseitig angegebenen Arbeitsverfahren
durchgeführt werden können.
1.6.2.
Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten
Der Hersteller muss Zugangsmöglichkeiten (Treppen, Leitern,
Arbeitsbühnen usw.) vorsehen, durch die alle für die Betätigung
beim Arbeitsablauf, für das Rüsten und die Instandhaltung
relevanten Stellen sicher erreicht werden können.
Diejenigen Teile der Maschine, auf denen Personen sich eventuell
bewegen oder aufhalten müssen, müssen so konzipiert und gebaut
sein, dass Sturzunfälle vermieden werden.
1.6.3.
Trennung von den Energiequellen
Jede Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen
sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann
(Hauptbefehlseinrichtungen). Diese Einrichtungen sind klar zu
kennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, falls eine
Wiedereinschaltung für die betreffende Person eine Gefahr
verursachen kann. Bei elektrisch betriebenen Maschinen, die über
Steckverbindung angeschlossen sind, genügt die Trennung der
Steckverbindung.
Die Hauptbefehlseinrichtung muss auch dann abschließbar sein, wenn
das Bedienungspersonal die permanente Trennung vom jeweiligen
Arbeitsplatz aus nicht überwachen kann.
Die Restenergie bzw. gespeicherte Energie, die nach der Trennung der
Maschine noch vorhanden sein kann, muss ohne Gefahr für die
betreffenden Personen abgeleitet werden können.
Abweichend von der obengenannten Anforderung ist es zulässig, dass bestimmte Kreise nicht von ihrer Energiequelle getrennt werden, z.B.
um sicherzustellen, dass Teile in ihrer Position bleiben, oder um
die Sicherung von Daten, die Beleuchtung innenliegender Teile usw.
zu ermöglichen. In diesem Fall müssen besondere Vorkehrungen
getroffen werden, um die Sicherheit des Bedienungspersonals zu gewährleisten.
1.6.4.
Eingriffe des Bedienungspersonals
Die Maschinen müssen so konzipiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass
sich möglichst wenige Anlässe für ein Eingreifen des
Bedienungspersonals ergeben.
Kann ein Eingreifen des Bedienungspersonals nicht vermieden werden,
so muss das Eingreifen leicht und sicher auszuführen sein.
1.7. Hinweise
1.7.0.
Anzeigevorrichtungen
Die für die Betätigung einer Maschine erforderliche Information muss
eindeutig und leicht zu verstehen sein.
Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal nicht mit
Informationen überlastet wird.
1.7.1.
Warneinrichtungen
Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet (z.B.
Signaleinrichtungen usw.), so müssen diese eindeutig zu verstehen
und leicht wahrnehmbar sein.
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit das
Bedienungspersonal die ständige Funktionsbereitschaft dieser
Warneinrichtungen überprüfen kann.
Die Vorschriften der Einzelrichtlinien über Sicherheitsfarben und
-zeichen sind anzuwenden.
1.7.2.
Warnung vor Restgefahren
Bestehen trotz aller getroffenen Vorkehrungen weiterhin Gefahren
oder handelt es sich um potentielle, nicht offensichtliche Gefahren
(z.B. Schaltschrank, radioaktive Quelle, Entlüftung des
Hydraulikkreises, Gefahr in einem nicht sichtbaren Teil usw.), so muss
der Hersteller darauf hinweisen.
Diese Hinweise auf Gefahren müssen vorzugsweise in allgemeinverständlichen
Piktogrammen dargestellt und/oder in einer der Sprachen des
Verwendungslandes sowie, auf Verlangen, in den vom
Bedienungspersonal verstandenen Sprachen abgefasst sein.
1.7.3.
Kennzeichnung
Auf jeder Maschine müssen deutlich lesbar und unverwischbar die
folgenden Mindesthinweise angebracht sein:
- Name und Anschrift des Herstellers,
- das EG-Zeichen mit Angabe des Baujahres (siehe Anhang III),
- Bezeichnung der Serie oder des Typs,
- gegebenenfalls Seriennummer.
Baut der Hersteller eine Maschine zur Verwendung in explosionsfähiger
Atmosphäre, so muß dieser Hinweis ebenfalls auf der Maschine
angebracht sein.
Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für
die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht
sein (z.B. maximale Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchstdurchmesser
der zu montierenden Werkzeuge, Gewicht usw.).
1.7.4.
Betriebsanleitung
a) Jede Maschine muß mit einer Betriebsanleitung mit den folgenden
Mindestangaben versehen sein:
- gleiche Angaben wie bei der Maschinenkennzeichnung (siehe Nummer
1.7.3) und gegebenenfalls wartungsrelevante Hinweise (z.B. Anschrift
des Importeurs, Anschriften von Service-Werkstätten usw.);
- die bestimmungsgemäße Verwendung im Sinne der Nummer 1.1.2.c);
- der oder die Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal
eingenommen werden können;
- Angaben, damit
- die Inbetriebnahme,
- die Verwendung,
- die Handhabung (mit Angabe des Gewichts der Maschine sowie ihrer
verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt
transportiert werden müssen),
- die Installation,
- die Montage und Demontage,
- das Rüsten,
- die Instandhaltung einschließlich der Wartung und die Beseitigung
von Störungen im Arbeitsablauf
gefahrlos durchgeführt werden können;
- erforderlichenfalls Einarbeitungshinweise.
Die Anleitung muß erforderlichenfalls auf sachwidrige Verwendung
hinweisen.
b) Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten erstellt. Sie muß
in einer der Sprachen des Verwendungslandes abgefasst sein, und ihr
muß vorzugsweise die gleiche Betriebsanleitung in einer anderen
Sprache der Gemeinschaft beigefügt sein, zum Beispiel in der
Sprache desjenigen Landes, in dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
niedergelassen ist. Abweichend hiervon kann die Wartungsanleitung für
Fachpersonal, das dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten
untersteht, in einer einzigen Gemeinschaftssprache abgefasst sein.
c) Die Betriebsanleitung beinhaltet die für die Inbetriebnahme,
Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und
gegebenenfalls Reparatur der Maschine notwendigen Pläne und
Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben, insbesondere im
Hinblick auf die Sicherheit.
d) Bezüglich der Sicherheitsaspekte dürfen die technischen
Unterlagen zur Beschreibung der Maschine nicht im Widerspruch zu der
Betriebsanleitung stehen; sie informieren über den unter Buchstabe
f) genannten von der Maschine ausgehenden Luftschall und, bei der in
der Hand gehaltenen bzw. von Hand geführten Maschinen, über die
unter Nummer 2.2 genannten Vibrationen.
e) In der Betriebsanleitung müssen erforderlichenfalls die
Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm
und Vibrationen enthalten sein (z.B. Verwendung von Geräuschdämpfern,
Art und Gewicht des Sockels usw.).
f) Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben über den von der
Maschine ausgehenden Luftschall enthalten (tatsächlicher Wert oder
anhand der Messung an einer identischen Maschine ermittelter Wert):
- der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den
Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn er über 70 dB(A)
liegt. Ist dieser Pegel niedriger als oder gleich 70 dB(A), genügt
die Angabe "70 dB(A)";
- der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks an den
Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, sofern er 63 Pa (130 dB
bezogen auf 20 mPa) übersteigt;
- der Schalleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete äquivalente
Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals
über 85 dB(A) liegt.
Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des
Schalleistungspegels die äquivalenten Dauerschalldruckpegel an
bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden.
Zur Ermittlung der Geräuschemission ist der für die Maschine am
besten geeignete Messcode zu verwenden.
Der Hersteller muss angeben, welche Messverfahren verwendet wurden
und unter welchen Betriebsbedingungen der Maschine die Messungen
vorgenommen wurden.
Wenn sich die Arbeitsplätze des Bedienungspersonals nicht festlegen
lassen oder nicht festgelegt sind, sind die
Schalldruckpegelmessungen in einem Abstand von 1 m von der
Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden oder der
Zugangsplattform vorzunehmen. Der höchste Schalldruckwert und der
dazugehörige Messpunkt sind anzugeben.
g) Ist vom Hersteller die Verwendung der Maschine in explosionsfähiger
Atmosphäre vorgesehen, müssen in der Bedienungsanleitung alle
notwendigen Hinweise enthalten sein.
h) Für Maschinen, die auch zum Gebrauch durch private Benutzer
bestimmt sein können, muss bei der Abfassung und Gestaltung der
Betriebsanleitung, neben der Beachtung der oben genannten
grundlegenden Anforderungen, dem allgemeinen Wissensstand und der
Verständnisfähigkeit, die nach vernünftigem Ermessen von solchen
Benutzern erwartet werden können, Rechnung getragen werden.
2. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN
FÜR BESTIMMTE MASCHINENGATTUNGEN
2.1. Nahrungsmittelmaschinen
Maschinen, die für die Zubereitung und Behandlung von Lebensmitteln
bestimmt sind (z.B. Kochen, Kühlen, Auftauen, Waschen, Handhabung,
Verpackung, Lagerung, Transport, Vertrieb) müssen ergänzend zu den
unter Nummer 1 genannten grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen so konzipiert und gebaut sein, daß die
Gefahr einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung ausgeschaltet ist;
darüber hinaus müssen folgende Hygieneregeln beachtet werden:
a) Die Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder
kommen können, müssen den einschlägigen Richtlinien genügen. Die
Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, daß die Materialien
vor jeder Benutzung sauber sein können.
b) Alle Flächen sowie ihre Verbindung müssen glatt sein, sie dürfen
weder Rauhheit noch Vertiefungen, in denen sich organische Stoffe
festsetzen können, aufweisen.
c) Die Verbindungen müssen so konzipiert sein, dass vorstehende
Teile, Leisten und versteckte Ecken auf ein Mindestmaß beschränkt
sind. Sie sollen vorzugsweise geschweißt oder lückenlos verleimt
sein.
d) Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Flächen müssen
leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, eventuell nach
Abnehmen der leicht demontierbaren Teile. Die Innenflächen müssen
durch Ausrundungen mit ausreichendem Durchmesser verbunden sein,
damit sie vollständig gereinigt werden können.
e) Von Lebensmitteln stammende Flüssigkeiten sowie Reinigungs-,
Desinfizierungs- und Spülmittel müssen ungehindert aus der
Maschine abfließen können (eventuell in
"Reinigungs"-Stellung).
f) Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass jegliche
Infiltration von Flüssigkeiten, Festsetzung organischer Stoffe oder
das Eindringen von Lebewesen, insbesondere von Insekten, in
die zur Reinigung nicht zugänglichen Bereiche der Maschine
verhindert wird (z.B. bei Maschinen, die nicht auf ein Gestell oder
Fahrwerk montiert sind, durch eine Abdichtung zwischen Maschine und
Maschinensockel, Verwendung dichter Verbindungen usw.).
g) Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass Betriebsstoffe (z.B. Schmiermittel) nicht mit den Lebensmitteln in
Berührung kommen können. Die Maschine muss gegebenenfalls so
konzipiert und gebaut sein, dass die Beachtung dieser Anforderung überprüft
werden kann.
Betriebsanleitung
In Ergänzung zu den unter Nummer 1 geforderten Angaben müssen in
der Betriebsanleitung die empfohlenen Reinigungs-, Desinfizierungs-
und Spülmittel und -verfahren angegeben werden (nicht nur für die
leicht zugänglichen Teile, sondern auch für den Fall, dass eine
Reinigung an Ort und Stelle bei den Teilen notwendig ist, zu denen
ein Zugang unmöglich oder nicht ratsam ist, z.B. bei
Rohrleitungen).
2.2.
In der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen
Ergänzend zu den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen unter Nummer 1 müssen die in der Hand
gehaltenen bzw. von Hand geführten tragbaren Maschinen den
folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
entsprechen:
- Sie müssen je nach Maschinentyp eine ausreichend große Auflagefläche
und eine ausreichende Zahl von richtig dimensionierten und
angeordneten Griffen besitzen, um die Stabilität der Maschine bei bestimmungsgemäßer
Verwendung zu gewährleisten.
- Falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden können, müssen
die Maschinen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und/oder
Stillsetzen ausgestattet sein, die so angeordnet sind, dass es zur
Betätigung dieser Einrichtungen nicht erforderlich ist, die Griffe
loszulassen. Dies gilt nicht, wenn diese Anforderung technisch nicht
erfüllbar ist, oder wenn es eine unabhängige Steuerung gibt.
- Sie müssen so konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass Gefahren durch ungewollte Inbetriebnahme und/oder Inbetriebbleiben,
nachdem die Griffe losgelassen worden sind, vermieden werden.
Ersatzvorkehrungen müssen getroffen werden, wenn diese Anforderung
technisch nicht erfüllbar ist.
- In der Hand gehaltene Maschinen müssen so konzipiert und gebaut
sein, dass gegebenenfalls das Eindringen des Werkzeugs in das
bearbeitete Material optisch kontrolliert werden kann.
Betriebsanleitung
In der Betriebsanleitung muss folgende Angabe über die Vibrationen
enthalten sein, die von den von Hand gehaltenen und geführten
Maschinen ausgehen:
- gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen Körpergliedmassen
ausgesetzt sind, falls der nach den entsprechenden Prüfregeln
ermittelte Wert über 2,5 m/s$. Liegt die Beschleunigung nicht über
2,5 m/s², so ist dies anzugeben.
Bestehen keine einschlägigen Prüfregeln, so muss der Hersteller
die verwendeten Messverfahren und die Bedingungen, unter denen die
Messungen durchgeführt wurden, angeben.
2.3. Maschinen zur Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen
Ergänzend zu den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen unter Nummer 1 müssen
Holzbearbeitungsmaschinen und Maschinen zur Bearbeitung von
Werkstoffen mit Eigenschaften und Bearbeitungsweisen, die denen von
Holz vergleichbar sind, wie Kork, Bein, Hartkautschuk, harten
Kunststoffen und vergleichbaren Werkstoffen, den nachstehenden
grundlegenden Sicherheitsanforderungen genügen:
a) Die Maschinen müssen so konzipiert, gebaut oder ausgerüstet
sein, daß das zu bearbeitende Werkstück sicher aufgelegt und geführt
werden kann. Wird das zu bearbeitende Werkstück auf einem
Arbeitstisch in der Hand gehalten, so muß dieser Tisch während der
Arbeit eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten und darf die
Bewegung des Werkstücks nicht behindern.
b) Kann die Maschine unter Einsatzbedingungen verwendet werden, die
Gefahren eines Rückschlags von Holzstücken mit sich bringen, so muss
sie derart konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass ein Rückschlag
vermieden wird oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Rückschlag für
das Bedienungspersonal und/oder die gefährdeten Personen keine
Gefahren mit sich bringt.
c) Die Maschine muss über selbsttätige Bremsen verfügen, die das
Werkzeug in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn
beim Auslaufen die Gefahr eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht.
d) Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende
Maschine eingebaut, so ist diese Maschine so zu konzipieren und zu
bauen, dass Verletzungen vermieden werden bzw. der Grad etwaiger
Verletzungen beispielsweise durch den Einsatz von Werkzeugen mit
kreisförmigem Querschnitt und einer Begrenzung der Spandicke usw.
so gering wie möglich gehalten wird.
ANHANG II A. Inhalt der EG-Konformitätserklärung (1)
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmächtigten (2);
- Beschreibung der Maschine (3);
- alle einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht;
- gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle und Nummer
der EG-Baumusterbescheinigung;
- gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, der die
Unterlagen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) erster
Gedankenstrich übermittelt worden sind;
- gegebenenfalls Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die
Überprüfung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) zweiter
Gedankenstrich vorgenommen hat;
- gegebenenfalls die Fundstellen der harmonisierten Normen;
- gegebenenfalls nationale technische Normen und Spezifikationen,
die angewandt wurden;
- Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung
für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
B. Inhalt der Erklärung des Herstellers oder seines in der
Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten (Artikel 4 Absatz 2)
Die Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 4 Absatz 2 muß
folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers oder des Bevollmächtigten;
- Beschreibung der Maschine oder der Maschinenteile;
- Hinweis darauf, daß die Inbetriebnahme so lange untersagt ist,
bis festgestellt wurde, daß die Maschine, in die diese Maschine
eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Richtlinie entspricht;
- Angaben zum Unterzeichner.
(1) Diese Erklärung ist in derselben Sprache wie die
Bedienungsanleitung (siehe Anhang I, Abschnitt 1.7.4) abzugeben, und
zwar maschinenschriftlich oder in Druckbuchstaben.
(2) Firma, vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten ebenfalls
Angabe der Firma und der Anschrift des Herstellers.
(3) Beschreibung der Maschine (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.).
ANHANG III EG-ZEICHEN Das EG-Zeichen besteht aus dem nachfolgend
abgebildeten Symol und den zwei letzten Ziffern der Jahreszahl der
Zeichenanbringung.
Die verschiedenen Elemente des EG-Zeichens müssen etwa gleich hoch
sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
ANHANG IV MASCHINENTYPEN, FÜR DIE DAS VERFAHREN GEMÄSS ARTIKEL 8
ABSATZ 2 BUCHSTABEN b) UND c) ZUR ANWENDUNG KOMMT
1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und
Fleisch
1.1.
Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem
Werkzeug, mit feststehendem Tisch, mit Handvorschub des Sägeguts
oder mit abnehmbarem Vorschubapparat
1.2.
Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem
Werkzeug, mit Pendelbock oder -schlitten, mit Handvorschub
1.3.
Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem
Werkzeug, mit bauarteigenem mechanischem Vorschub des Sägeguts und
Handbeschickung und/oder Handentnahme
1.4.
Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem
Werkzeug, mit mechanischer Vorschubvorrichtung und Handbeschickung
und/oder Handentnahme
2.
Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung
3.
Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung
und/oder Handentnahme für die Holzbearbeitung
4.
Bandsägen mit beweglichem Sägetisch oder Schlitten zur
Handbeschickung und/oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holz
und Fleisch
5.
Kombinierte Maschinen der unter den Nummern 1 bis 4 und Nummer 7
genannten Typen für die Holzbearbeitung
6.
Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die
Holzbearbeitung
7.
Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung
8.
Handkettensägen für die Holzbearbeitung
9.
Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von
Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren im
Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und
eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können
10.
Kunststoffspritzgieß- oder -formpreßmaschinen mit Handbeschickung
oder Handentnahme
11.
Gummispritzgieß- oder -formpreßmaschinen mit Handbeschickung oder
Handentnahme
12.
Bolzensetzgeräte mit Treibladung.
ANHANG V EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG
1. Als EG-Konformitätserklärung
wird das Verfahren bezeichnet, bei dem der Hersteller oder sein in
der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter erklärt, dass die in den Verkehr gebrachte Maschine allen einschlägigen
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
2. Mit Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung ist der
Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter
berechtigt, auf der Maschine das EG-Zeichen anzubringen.
3. Bevor der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter die EG-Konformitätserklärung
ausstellen kann, muss er sich vergewissert haben und gewährleisten
können, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle
die nachstehend definierten Unterlagen vorhanden sind und verfügbar
bleiben werden:
a) eine technische Dokumentation, die folgendes beinhaltet:
- einen Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne;
- detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen,
Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung
der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen;
- eine Liste
- der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie,
- der Normen und
- der anderen technischen Spezifikationen,
die bei der Konstruktion der Maschine berücksichtigt wurden;
- eine Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der
Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden;
- auf seinen Wunsch, jeglichen technischen Bericht oder jegliches
von einem zuständigen Laboratorium (; ) ausgestellte Zertifikat;
- wenn er die Konformität mit einer harmonisierten Norm erklärt,
die dies vorschreibt, jeglichen technischen Bericht über die
Ergebnisse der Prüfungen, die er nach seiner Wahl selbst durchführen
oder durch eine zuständige Stelle oder ein zuständiges
Laboratorium (; ) ausführen lassen kann;
- ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine;
b) bei Serienanfertigung eine Zusammenstellung der intern
getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der
Maschinen mit den Bestimmungen der Richtlinie.
Der Hersteller muß an Bau- und Zubehörteilen oder an der Maschine
insgesamt mit den erforderlichen Untersuchungen und Tests ermitteln,
ob die Maschine aufgrund ihrer Konzipierung und Bauart ohne
Sicherheitsrisiko montiert und in Betrieb genommen werden kann.
Werden die Unterlagen auf gebührend begründetes Verlangen der zuständigen
nationalen Behörden nicht vorgelegt, so kann dies ein ausreichender
Grund dafür sein, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der
Richtlinie zu bezweifeln.
4. a) Die unter Nummer 3 genannten Unterlagen brauchen nicht ständig
und tatsächlich vorhanden zu sein, müssen jedoch innerhalb eines
Zeitraums, der der Wichtigkeit der Unterlage zu entsprechen hat,
zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.
Die Unterlagen brauchen keine detaillierten Pläne und sonstige
genaue Angaben über die für die Herstellung der Maschinen
verwendeten Baugruppen zu umfassen, es sei denn, daß die Kenntnisse
über diese Baugruppen unerlässlich oder notwendig sind, um die Übereinstimmung
mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen prüfen zu können.
b) Die unter Nummer 3 genannten Unterlagen werden aufbewahrt und für
die zuständigen nationalen Behörden mindestens zehn Jahre nach der
Herstellung der Maschine oder, wenn es sich um eine Serienfertigung
handelt, des letzten Exemplars der Maschine bereitgehalten.
c) Die unter Nummer 3 genannten Unterlagen mit Ausnahme der
Betriebsanleitung der Maschine müssen in einer der Amtssprachen der
Gemeinschaft abgefasst sein.
(; ) Eine Stelle bzw. ein Laboratorium gilt als zuständig, wenn sie
bzw. es den in den einschlägigen harmonisierten Normen vorgesehenen
Bewertungskriterien entspricht.
ANHANG VI EG-BAUMUSTERPRÜFUNG
1. Die EG-Baumusterprüfung ist das
Verfahren, nach dem eine gemeldete Stelle feststellt und
bescheinigt, daß die Bauart einer Maschine den einschlägigen
Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder
von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten für
ein Maschinenmodell bei einer einzigen gemeldeten Stelle
eingereicht.
Der Antrag enthält:
- Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft
niedergelassenen Bevollmächtigten sowie den Herstellungsort der
Maschine;
- eine technische Dokumentation, die mindestens beinhaltet:
- den Gesamtplan der Maschine sowie die Steuerkreispläne;
- detaillierte und vollständige Pläne, eventuell mit Berechnungen,
Versuchsergebnissen usw. für die Überprüfung der Übereinstimmung
der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen;
- die Beschreibung der Lösungen, die zur Verhütung der von der
Maschine ausgehenden Gefahren gewählt wurden, sowie eine Liste der
berücksichtigten Normen;
- ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine;
- bei Serienfertigung eine Zusammenstellung der intern getroffenen
Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Maschine mit
den Bestimmungen der Richtlinie.
Mit dem Antrag ist eine für die geplanten Produkte repräsentative
Maschine vorzuführen bzw. gegebenenfalls der Ort anzugeben, an dem
die Maschine der Prüfung unterzogen werden kann.
Die obengenannten Unterlagen brauchen keine detaillierten Pläne und
weitere genaue Angaben über die für die Herstellung der Maschinen
verwendeten Baugruppen zu umfassen, es sei denn, dass die Kenntnisse
über diese Baugruppen unerlässlich oder notwendig sind, um die Übereinstimmung
mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen prüfen zu können.
3. Die gemeldete Stelle führt die EG-Baumusterprüfung im einzelnen
wie folgt durch:
- Sie prüft die technischen Bauunterlagen und stellt fest, ob diese
angemessen sind, und sie prüft die vorgeführte bzw.
bereitgestellte Maschine.
- Bei der Prüfung der Maschine
a) achtet die Stelle darauf, ob die Maschine in Übereinstimmung mit
den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den
vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann;
b) überprüft sie, ob berücksichtigte Normen eingehalten wurden;
c) führt sie Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob
die Maschine den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen entspricht.
4. Entspricht die Bauart den einschlägigen Bestimmungen, so stellt
die Stelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller
mitgeteilt wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung,
die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur
Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen
Beschreibungen und Zeichnungen.
Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die übrigen genannten
Stellen können ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten
Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der
Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche
erhalten.
5. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener
Bevollmächtigter muß die gemeldete Stelle über alle - auch
geringfügigen - Änderungen unterrichten, die er an der Maschine
der betreffenden Bauart vorgenommen hat oder vornehmen will. Die
gemeldete Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Hersteller
oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten
mit, ob die EG-Baumusterbescheinigung weiterhin gilt.
6. Die Stelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung
verweigert, teilt dies den übrigen gemeldeten Stellen mit. Die
Stelle, die eine EG-Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies
dem Mitgliedstaat mit, der sie gemeldet hat. Dieser unterrichtet die
übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe
für diese Entscheidung.
7. Die Unterlagen und der Schriftverkehr betreffend die
EG-Baumusterprüfverfahren werden in einer Amtssprache des
Mitgliedstaats, in dem die gemeldete Stelle niedergelassen ist, oder
in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache verfasst.
ANHANG VII VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE
MINDESTKRITERIEN FÜR DIE MELDUNG DER STELLEN
1. Die Stelle, ihr
Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen
weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten
oder dem Installateur der zu prüfenden Maschinen identisch noch
Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder
unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb
oder an der Instandhaltung dieser Maschinen beteiligt sein. Die Möglichkeit
eines Austauschs technischer Information zwischen dem Hersteller und
der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen
die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und grösster
technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme
- vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die
Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme
seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen
interessiert sind.
3. Die Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel
besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung
der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben
erforderlich sind; sie muß ausserdem Zugang zu den für
ausserordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.
4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes
besitzen:
- eine gute technische und berufliche Ausbildung;
- eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm
durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische
Erfahrung auf diesem Gebiet;
- die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen,
Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen
niedergelegt werden.
5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals
ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf
sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch
nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei
denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden
unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen
Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das
Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung
seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen
innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung
verleiht, Kenntnis erhält.
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