§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
für die Arbeit an Bildschirmgeräten.
(2) Diese Verordnung gilt
nicht für die Arbeit an
1. Bedienerplätzen von Maschinen
oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
2. Bildschirmgeräten an Bord
von Verkehrsmitteln,
3. Datenverarbeitungsanlagen,
die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt
sind,
4. Bildschirmgeräten für den
ortsveränderlichen Gebrauch, sofern sie nicht regelmäßig an einem
Arbeitsplatz eingesetzt werden,
5. Rechenmaschinen, Registrierkassen
oder anderen Arbeitsmitteln mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung,
die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich
ist, sowie
6. Schreibmaschinen klassischer
Bauart mit einem Display.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bildschirmgerät im Sinne
dieser Verordnung ist ein Bildschirm zur Darstellung alpha- numerischer
Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
(2) Bildschirmarbeitsplatz
im Sinne dieser Verordnung ist ein Arbeitsplatz mit einem Bildschirmgerät
der ausgestattet sein kann mit
1. Einrichtungen zur Erfassung
von Daten,
2. Software, die den Beschäftigten
bei der Ausführung ihrer Arbeitsaufgaben zur Verfügung steht,
3. Zusatzgeräten und Elementen,
die zum Betreiben oder Benutzen des Bildschirmgeräts gehören,
oder
4. sonstigen Arbeitsmitteln,
sowie die unmittelbare Arbeitsumgebung.
(3) Beschäftigte im Sinne
dieser Verordnung sind Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem
nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät
benutzen.
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen
nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen
die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich
einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher
Probleme und mentaler Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
§ 4 Anforderungen an die
Gestaltung
(1) Der Arbeitgeber hat geeignete
Maßnahmen zu treffen, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen
des Anhangs und sonstiger
Rechtsvorschriften entsprechen.
§ 5 Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit
der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit
an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder
durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch
die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.
§ 6 Untersuchung der Augen
und des Sehvermögens
(1) Der Arbeitgeber hat dem
Beschäftigten auf ihr Verlangen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an
Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Zeitabständen
sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am
Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine ärztliche Untersuchung
der Augen und des Sehvermögens zu ermöglichen. Erweist sich aufgrund
der Ergebnisse einer Untersuchung nach Satz 1 eine augenärztliche
Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.
(2) Den Beschäftigten sind
im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an
Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Ergebnisse
einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen
notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1
Satz 1 die dort bezeichneten Untersuchungen nicht oder nicht rechtzeitig
anbietet.
Anhang BildscharbV
Prüfschema
zur Beurteilung von Arbeitsbedingungen an Bildschirmarbeitsplätzen
Virtuelle
Beurteilung eines Bildschirmarbeitsplatzes
(Link zu ErgoNetz)
Anleitung für eine
individuell günstige Bildschirmposition
(Link zu ErgoNetz)
zu 